Was passiert eigentlich, wenn Sie sterben, ohne Ihren letzten Willen hinterlassen zu
haben? Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Sie regelt, wer erbt. Dafür
teilt der Gesetzgeber die Familie in verschiedene Ordnungen auf:
1. Ordnung: alle Personen, die vom Verstorbenen abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter
2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Eltern abstammen, also Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen
3. Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Großeltern abstammen, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Verstorbenen
Wenn es Verwandte des Verstorbenen in erster Ordnung gibt, erben Angehörige der zweiten und dritten Ordnung nichts. Gibt es nur Verwandte der zweiten Ordnung, erben die Angehörigen aus der dritten Ordnung nichts.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen:
Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen
Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.
Für die zweite Ordnung, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gilt:
Leben beide Elternteile noch, erben sie allein. Ist ein Elternteil des Erblassers vor dessen Tod verstorben, erbt der lebende Elternteil die Hälfte, die Hälfte des vorverstorbenen Elternteils geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Sind beide Elternteile vorverstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers. Sollten auch Bruder oder Schwester nicht mehr leben, geht deren Anteil auf ihre Kinder über, also auf die Nichten und Neffen des Erblassers.
Für die dritte Ordnung gelten die Regeln der zweiten Ordnung entsprechend:
Leben alle vier Großelternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen, also Onkel, Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers – jeweils wieder zu gleichen Teilen.
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen werden vor den Verwandten berücksichtigt. Wie viel der Ehepartner erbt, ist abhängig davon, welche Verwandten noch leben.
Wenn es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung gibt, bekommt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein Viertel der Erbschaft.
Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt er die Hälfte.
Wenn es nur noch Verwandte der dritten Ordnung gibt, die nicht die Großeltern sind, erbt der Ehepartner allein. Das gilt auch bei noch lebenden Verwandten in noch weiter entfernter Ordnung.
Außerdem spielt der Güterstand der Ehe eine wichtige Rolle. Wenn die Ehegatten oder Lebenspartner keinen notariellen Güterstandsvertrag abgeschlossen haben, gilt der gesetzliche Güterstand (=Zugewinngemeinschaft). In einer Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil ein Viertel des Erbes als pauschalierten Zugewinnausgleich. So kommt ein Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft im Erbfall neben lebenden Verwandten der ersten Ordnung insgesamt auf die Hälfte des Nachlasses, neben Erben der zweiten Ordnung auf drei Viertel des Nachlasses.Die restliche Erbschaft geht jeweils an die Verwandten des Erblassers. Bei der Gütertrennung geht auch nur der Teil des Vermögens der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner in die Erbmasse ein, der dem Verstorbenen gehörte. Ein Zugewinnausgleich am Ende der Ehe/Lebenspartnerschaft findet dann jedoch nicht statt.
Wenn es keine Angehörigen in den ersten drei Ordnungen gibt, erbt derjenige allein, der am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt ist. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten bzw. einen eingetragenen Lebenspartner, erbt dieser allein.
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