Für viele Kinder gehört das Internet zum ganz normalen Alltag. Doch Eltern sollten ein wachsames Auge haben. Besonders, wenn es um Online-Einkäufe oder Filesharing geht.
„Eltern haften für ihre Kinder“: Dieser Satz ist aus Deutschland ebenso wenig wegzudenken wie der Fernsehturm aus Berlin. Seine abschreckende Wirkung wird meistens für öffentliche Anlagen und Einrichtungen eingesetzt. Wie aber steht es um diesen Satz in einer weniger greifbaren Umgebung: im Internet? Wann haften Eltern dort für ihren Nachwuchs und was müssen sie beachten, wenn die Kinder im Internet einkaufen oder Dateien illegal laden oder teilen?
Spielzeugladen World Wide Web
Der Online-Handel in Deutschland boomt: allein vergangenes Jahr stieg er um knapp elf Prozent, vermeldet der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel. Jeder achte Euro im Einzelhandel wird mittlerweile online ausgegeben. Auch viele Kinder und Jugendliche haben Zugriff auf das Internet – und kaufen dort unter Umständen munter ein.
Die gute Nachricht: In diesem Fall greifen klare Gesetze. Wie im „wirklichen“ Leben sind Kinder unter sieben Jahren auch online komplett geschäftsunfähig. Ab dann gilt bis zur Volljährigkeit lediglich der „Taschengeldparagraph“, der es Minderjährigen erlaubt, Rechtsgeschäfte mit nur geringen Geldwerten vorzunehmen.
(Verbraucherschutzzentrale)
Allerdings nur, wenn die Ware sofort vom Taschengeld des Kindes bezahlt werden kann: „Bei Bestellungen im Internet ist es jedoch regelmäßig so, dass die Rechnung erst hinterher bezahlt wird“, heißt es auf der Website der Verbraucherzentrale. „Daher müssen Eltern bei Internet-Käufen entweder zuvor einwilligen oder das Geschäft nachträglich genehmigen.“ Tun sie dies nicht, ist der Kaufvertrag unwirksam und die Bestellung kann rückgängig gemacht werden, indem Eltern einfach die Genehmigung verweigern.
Kinder im Internet: Störerhaftung der Eltern bei illegalen Downloads oder Filesharing
Doch nun die schlechte Nachricht: Verstoßen Kinder in irgendeiner Form gegen das Gesetz, müssen ihre Eltern streng genommen dafür Verantwortung übernehmen: Sie unterliegen in solchen Fällen der Störerhaftung. Im Internet tritt diese immer dann ein, wenn Kinder Urheberrechte verletzen – beim Filesharing beispielsweise, wenn Dateien illegal über einen Internetanschluss herunterladen oder weiterverbreitet werden.
Gerade für Kinder und Jugendliche ist es verlockend, umsonst an Filme, Musik oder Spiele zu gelangen. Durch die Rückverfolgung eines Anschlusses mithilfe einer IP-Adresse kommt es jedoch häufig zu Abmahnungen von Produktionsfirmen – und sobald mehrere Menschen Zugang zum Anschluss hatten, kann nicht ermittelt werden, wer tatsächlich für den illegalen Download verantwortlich ist und somit den Verstoß begangen hat.
Wann sind Eltern schadensersatzpflichtig?
Kommt es durch derartige Verstöße von Kindern im Internet zu einem Gerichtsverfahren, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom März 2017 Folgendes entschieden: Als Inhaber eines identifizierten Internetanschlusses müssen Eltern nachweisen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Ist ihnen bekannt, wer dies getan hat, müssen sie den Namen nennen, da die ansonsten definitiv selbst zur Rechenschaft gezogen werden. Grund für diese Entscheidung war der Streit zwischen einem Familienvater und der Plattenfirma Universal. Diese hatte Schadensersatz von dem Vater verlangt, weil über seinen Anschluss illegal Musik-Files geteilt wurden.
Der Vater weigerte sich, den Namen seines Kindes zu nennen, das für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Zum Schutz der Plattenfirma auf geistiges Eigentum hielten die zuständigen Richter eine Namensnennung jedoch für zumutbar. Ihr Fazit: Eltern, die sich trotzdem weigern, machen sich damit selbst schadensersatzpflichtig.
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So schützen Sie Ihre Kinder im Internet
Wie Sie generell dafür sorgen können, dass Sie nicht nur auf der Baustelle, sondern auch online nicht für Ihren Nachwuchs haften müssen, hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten in einem kostenlosen E-Book zum Thema Störerhaftung zusammengefasst. Auch die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Website wertvolle Hinweise:
Eine Abmahnung kommt: Was nun?
Empfänger einer Abmahnung müssen mit folgendem Inhalt rechnen: Zunächst klärt die zuständige Kanzlei darüber auf,
Nach einigen Urteilsbeispielen folgt die Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – in dieser soll sich der Betroffene dazu verpflichten, zukünftig keine Urheberrechte mehr zu verletzen. Schließlich wird Schadensersatz für das Filesharing gefordert. Dessen Höhe liegt je nach Kanzlei und der unterstellten Rechtsverletzung zwischen 300 und 1.300 Euro.
Kinder im Internet: Abmahnung abwehren
Wichtig sind jetzt vor allem Gelassenheit und das Vermeiden von Aktionismus. Wie Betroffene sich anfangs verhalten sollten, hat der Verbraucherschutz online auf einen Blick zusammengefasst:
Übrigens: Eine gute und vor allem legale Alternative zum unrechtmäßigen Filesharing von Musik bieten Streamingdienste wie Spotify oder Deezer. Im Online-Ratgeber „Schau hin! Was dein Kind mit Medien macht“ werden sie genauer vorgestellt, inklusive dem jeweiligen Mindestalter, mit dem Jugendliche sich dort registrieren können.
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