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Ob ElterngeldPlus, Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Finanzielle Unterstützung erhalten Eltern vom Staat sowohl durch steuerliche Vergünstigungen wie durch direkte finanzielle Leistungen.

Finanzielle Unterstützung: Das steht Eltern zu

Ob Kindergeld, Elterngeld oder Betreuungskosten – eine finanzielle Unterstützung erleichtert Eltern den Alltag und schafft Absicherung. Welche finanzielle Hilfe Eltern zusteht, erfährst du in diesem Beitrag.

Staatliche Unterstützung für Familien 

Der Staat unterstützt Familien mit Kindern durch Zuschüsse, steuerliche Vergünstigungen und weitere Leistungen. Ob Hilfe für Alleinerziehende oder Unterstützung für Eltern, die sich noch im Studium befinden - mehr als 160 verschiedene Maßnahmen sollen der nächsten Generation einen möglichst guten Start ins Leben ermöglichen. Im Folgenden haben wir wichtige staatliche Hilfen für Familien aufgelistet. Alle Maßnahmen sind auf der Serviceseite des Bundesfamilienministeriums noch näher erläutert: familienportal.de

1. Finanzielle Unterstützung der Eltern durch Kindergeld

Zu den wichtigsten Familienleistungen zählt das Kindergeld. Dieses steht allen Eltern unabhängig vom Einkommen zu. Die finanzielle Unterstützung für Familien muss nicht versteuert werden. Seit Januar 2023 gilt: 250 Euro für jedes Kind. Kindergeld kann mit der Geburt bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden. Es wird bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr und für Kinder in Schule, Studium oder Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Der Kindergeldanspruch gilt dabei in der Regel nur für die erste Ausbildung beziehungsweise das erste Studium. Beachte, dass das Kindergeld im Masterstudium nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird. Dies hängt beispielsweise davon ab, ob es sich um ein konsekutives Masterstudium handelt und wie alt dein Kind zu diesem Zeitpunkt ist. Außerdem gilt: Geht dein Nachwuchs einem Nebenjob nach, wird Kindergeld nur dann weiterhin ausgezahlt, wenn dein Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

2. Kinderfreibetrag statt Kindergeld

Eine Alternative zum Bezug von Kindergeld stellt der Kinderfreibetrag dar. Der Freibetrag wird in der Einkommensteuer berücksichtigt, sodass Eltern gegebenenfalls ihre Steuerlast senken können. Im Jahr 2024 liegt der Freibetrag pro Kind für Ehegatten bei 6.384 Euro. Außerdem gibt es Kinderfreibeträge für die Betreuung und Ausbildung des Kindes, welche sich für Ehegatten auf 2.928 Euro belaufen. Dieser Betrag wird für gewöhnlich zwischen den Partnern aufgeteilt. Doch woher weißt du, ob sich eher der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für dich und deine Familie lohnen? Keine Sorge: Zunächst kannst du ganz regulär Kindergeld beziehen. Auf Basis deiner Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt dann automatisch, welche Option für dich vorteilhafter ist. Der Kinderfreibetrag zahlt sich zumeist erst bei einem hohen Einkommen aus.

3. Unterstützung für Eltern durch Basis-Elterngeld oder ElterngeldPlus

Mit dem Elterngeld sollen es berufstätige Mütter und Väter leichter haben, im ersten Lebensjahr ganz fürs Kind da zu sein. Wenn auch der Partner oder die Partnerin mindestens zwei Monate mit der Berufstätigkeit aussetzt, gilt die Leistung 14 Monate. Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren worden sind, können Eltern maximal einen Monat innerhalb der ersten zwölf Monate gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Die Höhe des Basiselterngeldes beträgt rund zwei Drittel des letzten Nettolohns, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Für Mehrlinge und Geschwister gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Bonus. 

Eltern können die Bezugszeit des Elterngelds bis zum 32. Lebensmonat ihres Kindes verlängern, indem sie das Basiselterngeld in ElterngeldPlus umwandeln. Dabei erhalten sie für jeden Monat Basiselterngeld zwei Monate ElterngeldPlus. Der Betrag beläuft sich dann maximal auf die Hälfte des regulären Elterngeldbetrags. Diese Option ist besonders attraktiv für Eltern, die in Teilzeit arbeiten möchten. Es besteht auch die Möglichkeit, Basiselterngeld und ElterngeldPlus zu kombinieren. Seit dem 1. April 2024 gilt: Sobald ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil gleichzeitig Basiselterngeld oder ebenfalls ElterngeldPlus erhalten. Der Partnerschaftsbonus ermöglicht zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn beide Elternteile gleichzeitig mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten. Die finanzielle Unterstützung in Form von ElterngeldPlus können Alleinerziehende ebenfalls nutzen.

Beachte: Eltern, deren Kinder seit dem 1. April 2024 geboren worden sind, sind nur elterngeldberechtigt, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen unter 200.000 Euro im Jahr liegt. Diese Einkommensgrenze gilt sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende. Ab dem 1. April 2025 soll die Einkommensgrenze für das Elterngeld auf 175.000 Euro heruntergesetzt werden. 

 

4. Kinderzuschlag für Geringverdiener

Geringverdiener werden pro Kind ab Januar 2024 mit maximal 292 Euro pro Monat mit einem Kinderzuschlag unterstützt – sofern die Kinder unter 25 Jahre alt sind und noch bei den Eltern wohnen. Den Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung der Eltern ist ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro (Paare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) und kein Bezug von Bürgergeld. Des Weiteren darf die Höchsteinkommensgrenze nicht überstiegen werden, um die finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten. Nähere Informationen dazu erhältst du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.  

5. Mutterschaftsgeld

Der Mutterschutz am Arbeitsplatz gilt in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten Mütter bis zu 13 Euro am Tag von der gesetzlichen Krankenkasse. Der Arbeitgeber stockt die Differenz zum bisherigen Nettogehalt auf. Arbeitnehmerinnen, die geringfügig beschäftigt oder privat krankenversichert sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt ein reduziertes Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 Euro. 

6. Betreuungskosten für Kinder

Die Kosten für Kinderbetreuung – und zwar unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern – können steuerlich abgesetzt werden. Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4.000 Euro je Kind, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Dazu zählen Aufwendungen für Tagesmutter, Krippe, Kindergarten, Kita oder Hort. Die steuerliche Erleichterung können Eltern für Kinder unter 14 Jahren geltend machen.  

7. Bürgergeld und Schwangerschaft 

Als finanzielle Unterstützung für werdende Mütter, die Bürgergeld beziehen, dient der „schwangerschaftsbedingte Mehrbedarf“. Er kann ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt ausgezahlt werden. Er beträgt 17 Prozent der Regelleistung und beläuft sich je nach Lebenssituation, Alter und Familienstand der Schwangeren auf rund 80 bis 95 Euro monatlich. Zusätzlich können einmalige Leistungen beantragt werden, zum Beispiel für die notwendige Erstausstattung. Der Mehrbedarf für Schwangere muss aktiv beim Jobcenter beantragt werden.

8. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Unterstützung können Alleinerziehende in Form steuerlicher Erleichterungen erhalten. Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, können steuerlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro pro Jahr geltend machen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro. Achtung: Eine Person gilt nur als alleinerziehend, wenn kein anderer Erwachsener im Haushalt lebt, mit Ausnahme volljähriger Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird.  

9. Wohngeld zur finanziellen Unterstützung von Eltern

Auch Familien mit geringem Verdienst sollen angemessen wohnen können. Aus dem Haushaltseinkommen, der Miethöhe und der Größe der Familie errechnet sich die Höhe des Wohngelds, mit dem die Miete bzw. die Kosten der Eigentumswohnung bezuschusst werden können. Eine individuelle Berechnung kann beim Bürgeramt beantragt werden. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist ein neuer Antrag erforderlich.  

10. Finanzielle Unterstützung für Eltern: Leistungen für Bildung und Teilhabe 

Eltern können Zuschüsse für die Bildung ihrer Kinder beantragen. Diese Form der finanziellen Unterstützung für Eltern soll Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen die Teilnahme an Schul- und Freizeitaktivitäten ermöglichen. Zu den Leistungen gehören z. B. die Kostenübernahme für das Mittagessen in Kita und Schule, den persönlichen Schulbedarf, Klassenfahrten sowie den Sportverein oder die Musikschule. Anspruchsberechtigt für diese finanzielle Unterstützung sind Eltern von Kindern und Jugendlichen, die bereits Sozialhilfen wie das Bürgergeld oder den Kinderzuschlag erhalten. 

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