Hauptnavigation
Finanzielle Unterstützung – Staatliche Unterstützung für Familien

Finanzielle Unterstützung: Das steht Eltern zu

Ob Kindergeld, Elterngeld oder Betreuungskosten – eine finanzielle Unterstützung erleichtert Eltern den Alltag und schafft Absicherung. Welche finanziellen Hilfen Eltern in Anspruch nehmen können, zeigen wir in diesem Beitrag.

Staatliche Unterstützung für Familien 

Der Staat unterstützt Familien mit Kindern durch Zuschüsse, steuerliche Vergünstigungen und weitere Leistungen. Mehr als 160 verschiedene Maßnahmen sollen der nächsten Generation einen möglichst guten Start ins Leben ermöglichen. Wir haben die wichtigsten Hilfen zusammengefasst. Alle Maßnahmen sind auf der Serviceseite des Bundesfamilienministeriums noch näher erläutert: familien-wegweiser.de

1. Finanzielle Unterstützung der Eltern durch Kindergeld

Kindergeld steht allen Eltern zu, unabhängig vom Einkommen. Die finanzielle Unterstützung für Familien muss nicht versteuert werden. Ab Januar 2023 gilt: 250 Euro für jedes Kind. Kindergeld kann mit der Geburt bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden. Es wird bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr und für Kinder in Schule, Studium oder Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. 

2. Förderung durch Elterngeld/ElterngeldPlus

Berufstätige Mütter und Väter sollen es einfacher haben, im ersten Lebensjahr ganz fürs Kind da zu sein. Wenn auch der Partner oder die Partnerin mindestens zwei Monate mit der Berufstätigkeit aussetzt, gilt die Leistung 14 Monate. Die Höhe des Elterngeldes beträgt rund zwei  Drittel des letzten Nettolohns, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Für Mehrlinge und Geschwister unter sechs Jahren gibt es einen Bonus. Mit dem ElterngeldPlus wird Teilzeitarbeit nach der Geburt für bis zu 28 Monate gefördert.  

3. Kinderzuschlag für Geringverdiener

Geringverdiener werden pro Kind ab Januar 2023 mit maximal 250 Euro/Monat unterstützt – sofern die Kinder unter 25 Jahre alt sind und noch bei den Eltern wohnen. Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung der Eltern ist ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro (Paare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) und kein Bezug Bürgergeld. Des Weiteren darf die Höchsteinkommensgrenze nicht überstiegen werden, Informationen dazu bei der Bundesagentur für Arbeit.  

4. Mutterschaftsgeld beantragen

Der Mutterschutz am Arbeitsplatz gilt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten Mütter bis zu 13 Euro am Tag von der gesetzlichen Krankenkasse. Der Arbeitgeber stockt die Differenz zum bisherigen Nettogehalt auf. Arbeitnehmerinnen, die geringfügig beschäftigt oder privat krankenversichert sind, erhalten vom Bundesversicherungsamt ein reduziertes Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 Euro. 

5. Betreuungskosten für Eltern

Die Kosten für Kinderbetreuung – und zwar unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern – können steuerlich abgesetzt werden. Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4.000 Euro je Kind, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Dazu zählen Aufwendungen für Tagesmutter, Krippe, Kindergarten, Kita oder Hort.  

6. Kinderfreibetrag

Damit können Eltern ihre Einkommensteuer verringern. Das Finanzamt verrechnet automatisch das ausgezahlte Kindergeld und den Kinderfreibetrag so miteinander, dass jeweils das Beste für den Steuerpflichtigen herauskommt. 2023 beträgt der Freibetrag pro Kind 8.688 Euro. Er setzt sich aus dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und dem Existenzminimum zusammen.

7. Bürgergeld und Schwangerschaft 

Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II (Bürgergeld  beziehen, bekommen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt „schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf“ ausgezahlt. Dieser beträgt 17 Prozent der Regelleistung (maximal 85,34 Euro/Monat). Zusätzlich können einmalige Leistungen beantragt werden, zum Beispiel für die notwendige Erstausstattung. 

8. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, können steuerlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro/Jahr geltend machen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro. Achtung: Eine Person gilt nur als alleinerziehend, wenn kein anderer Erwachsener im Haushalt lebt, mit Ausnahme volljähriger Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird.  

9. Wohngeld zur finanziellen Unterstützung von Eltern

Auch Familien mit geringem Verdienst sollen angemessen wohnen können. Aus dem Haushaltseinkommen, der Miethöhe und der Größe der Familie errechnet sich die Höhe des Wohngelds, mit dem die Miete bzw. die Kosten der Eigentumswohnung bezuschusst werden können. Eine individuelle Berechnung kann beim Bürgeramt beantragt werden. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist ein neuer Antrag erforderlich.  

10. Leistungen für Bildung und Teilhabe 

Eltern können Zuschüsse für die Bildung ihrer Kinder beantragen. Diese Form der finanziellen Unterstützung für Eltern soll Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen die Teilnahme an Schul- und Freizeitaktivitäten ermöglichen. Zu den Leistungen gehören z. B. die Kostenübernahme für das Mittagessen in Kita und Schule, den persönlichen Schulbedarf, Klassenfahrten sowie den Sportverein oder die Musikschule. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die bereits Sozialhilfen erhalten. 

Das könnte Sie auch interessieren:
Mehr erfahren

Unfallversicherung fürs Kind

Wir verraten, welche Leistungen die Versicherung für Kinder umfasst und worauf beim Abschluss einer Police zu achten ist.

Berliner Sparkasse – Das Startkonto

Startkonto

Das kostenfreie Startkonto ist das perfekte Konto für alle im Alter von 0 - 17 Jahren. Es begleitet durch die Zeit von Geburt bis zum Erwachsen werden.

Junge Familien und ihre Finanzen

Junge Familien und ihre Finanzen

Eine Familie gründen und Kinder bekommen – große Lebensziele und mit großem Glück verbunden.

 Cookie Branding
i