Unsere Bauspar-Expertin Sabine Tauchert sagt:
„Ein Bausparvertrag unterstützt Sie nicht nur dabei, Ihre Wohnträume zu erfüllen, sondern stellt in vielen Fällen auch einen wichtigen Baustein der Altersvorsorge dar. Jedoch lässt sich nicht jeder Bausparvertrag von der Steuer absetzen. Wenn Sie einen Riester-Vertrag zum Erwerb von Wohneigentum abgeschlossen haben, können Sie die hierfür anfallende Sparsumme sowie die Tilgungsbeiträge in der jährlichen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dabei wird ein Betrag von bis zu 2.100 Euro berücksichtigt. Führen Sie Ihre Beiträge einfach in der Anlage AV (Altersvorsorge) Ihrer Einkommenssteuererklärung auf.
Unter Umständen können Sie auch von einer Arbeitnehmer-Sparzulage profitieren: In der Anlage VL (vermögenswirksame Leistungen) können Bausparer, deren Arbeitgeber etwas zum Bausparvertrag beisteuert, staatliche Zulagen beantragen – sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Diese liegen für Singles bei 17.900 Euro sowie für Verheiratete bei 35.800 Euro.
Grundsätzlich werden die Zinseinkünfte aus Ihrem Bausparvertrag versteuert, da es sich hierbei um Kapitalerträge handelt. Dies müssen Sie gegebenenfalls in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) vermerken. Allerdings können Sie sich mit einem Freistellungsauftrag bis zu einem bestimmten Betrag von der Abgeltungssteuer befreien lassen: Für Ledige sind dies 801 Euro, für Paare 1.602 Euro pro Jahr.“
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