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So sparen Studierende durch eine Steuererklärung.

Studium und Steuererklärung: Mit diesen Steuertipps für Studenten und Studentinnen bekommst du Geld zurück

Das Studium ist eine aufregende, aber auch kostspielige Zeit: Miete, Auslandssemester und Lehrmaterialien wollen bezahlt werden. Mithilfe einer Steuererklärung kannst du dir einen Teil deiner Studienausgaben zurückholen oder diese zumindest steuerlich geltend machen. In diesem Beitrag erfährst du, wie du im Studium durch eine Steuererklärung viel Geld sparen kannst. Die Zauberwörter heißen unter anderem Kostenpauschale und Verlustvortrag.  

3 gute Gründe, warum sich eine Steuererklärung als Student oder Studentin lohnt  

Eine Steuererklärung anzufertigen, klingt nach jeder Menge Arbeit und du bist dir nicht sicher, ob sich diese rentiert? Hier sind drei Gründe, warum sich im Studium eine Steuererklärung auf alle Fälle lohnt:  

1. Geld zurückbekommen: Zahlreiche Ausgaben fürs Studium sind von der Steuer absetzbar. Hierzu zählen Kosten für Lehrmaterialien, Umzüge, ein Auslandssemester und Praktika. Da kommt schnell eine Menge Geld zusammen, das du dir vom Finanzamt zurückholen kannst.

2. Vier Jahre rückwirkend abgeben: Als Studierende oder Studierender kannst du eine Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Einen Verlustvortrag nachzureichen, ist rückwirkend sogar bis zu sieben Jahre möglich. Dazu gleich mehr.  

3. Digital und schnell: Eine Studentensteuererklärung kannst du ganz einfach im Online-Finanzamt „ELSTER“ machen. Fülle nach deiner Registrierung die entsprechenden Formulare aus und schicke deine Erklärung ab. Große Vorkenntnisse brauchst du dafür nicht. (Stand 2023) 

 

Wann ist eine Steuererklärung für Studierende verpflichtend?  

Grundsätzlich ist eine Steuererklärung für dich als Studentin oder Student in den meisten Fällen nicht verpflichtend. Aber manchmal haben auch Studierende die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist üblicherweise der Fall, wenn …  

  • dein Jahreseinkommen den gesetzlichen Grundfreibetrag für zu versteuernde Einkommen übersteigt, 
  • du selbstständig bist und auf Rechnung im Jahr mehr verdienst, als der Grundfreibetrag beträgt, oder 
  • du Mieteinnahmen und/oder Kapitaleinkünfte hast, die in Summe mit deinem sonstigen Einkommen höher als der Grundfreibetrag sind.  

(Für alle Angaben sind wir von diesen Annahmen ausgegangen: Steuerklasse 1, Grundfreibetrag 11.604 Euro pro Jahr (Stand Januar 2024)

Gut zu wissen: Wenn du während deines Studiums einem 538-Euro-Job nachgehst und keine sonstigen Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten, keine Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte hast, musst du im Regelfall keine Einkommenssteuererklärung als Student oder Studentin abgeben. 

Abgabefristen

Wann du eine Steuererklärung abgeben musst, hängt davon ab, ob es sich um eine verpflichtende oder freiwillige Steuererklärung handelt:  

  • Verpflichtende Steuererklärung: Für Studierende war bislang grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres die Abgabefrist. Allerdings gelten seit Inkrafttreten des neuen Corona-Steuerhilfegesetzes individuelle Fristen für jedes Jahr. 
  • Freiwillige Steuererklärung: Wie bereits beschrieben, hast du für diese 4 Jahre Zeit. Das bedeutet, eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2022 kannst du bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt einreichen.

Wie Erst- oder Zweitausbildung die Studentensteuererklärung beeinflussen  

Wie viel kannst du dir von deinen Studienkosten vom Finanzamt zurückholen? Das hängt davon ab, ob du eine Erst- oder Zweitausbildung absolvierst. Der Unterschied: Ausgaben, die deine Erstausbildung betreffen, kannst du als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Kosten, die bezüglich deiner Zweitausbildung anfallen, zählen hingegen zu den Werbungskosten.  

Als Erstausbildung zählt die erste berufliche oder akademische Ausbildung für den späteren Beruf, zum Beispiel der Bachelor nach dem Abitur oder die Ausbildung zur Bürokauffrau oder zum Bürokaufmann. Für dein Erststudium kannst du Sonderausgaben von bis zu maximal 6.000 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen (Sonderausgabenabzug). Du kannst sie allerdings immer nur in dem Jahr geltend machen, in dem sie anfallen.  

Als Student oder Studentin gibt es zudem folgende Voraussetzungen, damit deine Forderungen beim Finanzamt nicht ins Leere laufen. Zunächst müssen deine Jahreseinkünfte – beispielsweise aus einem Nebenjob – den gesetzlichen Grundfreibetrag überschreiten, sonst kannst du keine Sonderausgaben geltend machen. Der Grundfreibetrag beträgt 11.604 Euro pro Jahr (Stand Januar 2024). Hinzu kommt, dass sich Sonderausgaben nur in dem Jahr steuermindernd auswirken können, in dem sie angefallen sind. Anders als bei Werbungskosten kannst du sich nicht für spätere Jahre geltend machen.  

Als Zweitausbildung zählt die weitere berufliche oder akademische Ausbildung nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung. Das kann ein Master, eine Promotion oder ein Studium nach der Lehre sein. Die Kosten für die Zweitausbildung lassen sich als Werbungskosten anrechnen. Im Gegensatz zu Sonderausgaben geht das sogar rückwirkend summiert über die Jahre deiner Zweitausbildung. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt nur die Aufwendungen, die du selbst getragen hast, und nicht das, was deine Eltern bezahlt haben. Eine Steuererklärung solltest du während eines Zweitstudiums trotzdem auf alle Fälle abgeben. Denn selbst wenn du nur ein geringes Einkommen hast, kannst du nach dem Studium vom dem sogenannten Verlustvortrag profitieren. 

 

Was hat ein Verlustvortrag mit der Steuererklärung zu tun? Das deutsche Steuerrecht sieht für Studierende, die während ihres Studiums nur wenig oder gar kein Geld verdienen, den sogenannten Verlustvortrag vor. In einem Verlustvortrag teilst du dem Finanzamt alle deine Studienkosten (Verluste) per Steuererklärung mit. Das Finanzamt speichert die angegebenen Ausgaben. Wenn du dann das erste Mal steuerpflichtige Einkünfte erzielst, werden die Verluste verrechnet. Das bedeutet für deinen Berufseinstieg: Das Einkommen, auf das du Steuern zahlen musst, wird im ersten Jahr durch deine Studienkosten verringert. In diesem Fall erstattet dir das Finanzamt deine Ausbildungskosten in Form einer Steuerrückzahlung teilweise zurück.  

Beispiel: Du hast von 2019 bis 2021 einen Master gemacht und in dieser Zeit kein nennenswertes Einkommen erzielt. Trotzdem hast du für jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben, in der du deine Verluste aufgelistet hast. Über die Jahre hat sich so eine Summe von 10.000 Euro an Studienkosten ergeben, die beim Finanzamt vermerkt sind. Seit 2022 hast du einen Job, mit dem du 35.000 Euro jährlich verdienst. Auf dieses Einkommen fällt Lohnsteuer an. Da du während deines Studiums jedoch regelmäßig einen Verlustvortrag abgegeben hast, reduziert sich dein zu versteuerndes Einkommen deutlich. Das heißt konkret: Beim Finanzamt sind via Verlustvortrag Studienausgaben von 10.000 Euro vermerkt. Diese werden von deinem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 35.000 Euro abgezogen. So musst lediglich 25.000 Euro deines Jahreseinkommens versteuern. Da dein Arbeitgeber die Lohnsteuer für dich vorab überweist, bekommst du den zu viel gezahlten Betrag vom Finanzamt zurückerstattet. 

Diese Ausgaben lassen sich im Studium in der Steuererklärung geltend machen 

Neben den Studiengebühren sind weitere Ausgaben etwa für Fahrtkosten zur Bibliothek, Nachhilfe, Bücherkosten und mehr von der Steuer absetzbar. Dafür ist es grundsätzlich wichtig, Belege aufzubewahren. Wenn du bestimmte Belege allerdings nicht aufgehoben hast, ist das im Regelfall aber nicht tragisch. 

Für viele Kosten gibt es Pauschalen, die du auch ohne Quittungen und konkrete Beträge geltend machen kannst. Für diese ist kein Nachweis erforderlich.
 
  • Telefonpauschale: 240 Euro pro Jahr für Telefon/Internet
  • Umzugskostenpauschale: 886 Euro (seit 01.04.2022)
  • Verpflegungspauschale: 24 Euro pro Praktikums- und Studienfahrt oder andere Reisetage
  • Fahrtkostenpauschale: 38 Cent pro Kilometer für Fahrten zum Campus, Zur Bibliothek und Co. – unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel du dorthin gelangst; du darfst jedoch nur die einfache Strecke geltend machen
  • Arbeitsmittelpauschale: 110 Euro pro Studienjahr
  • Bewerbungskostenpauschale: 8,50 Euro pro Bewerbungsmappe und 2,50 Euro pro Online-Bewerbung
  • Kontoführungspauschale: 16 Euro pro Studienjahr

(Stand 2023)

Vorteile bei der Steuererklärung als Werkstudent oder Werkstudentin  

Werkstudenten und Werkstudentinnen haben Minijobbern gegenüber einige Vorteile: Sie dürfen in den Semesterferien Vollzeit arbeiten, ohne erhöhte Krankenkassen- und Rentenbeiträge zu zahlen. Alles, was du über 520 Euro im Monat verdienst und dadurch als Lohnsteuer zahlen musst, kannst du dir durch die Steuererklärung zurückholen.  

Beispiel: Du bist Werkstudent und arbeitest in den Sommersemesterferien so viel, dass du deutlich über 520 Euro im Monat verdienst. Die Lohnsteuer geht dann automatisch von deinem Gehalt ab und wird von deinem Arbeitgeber direkt an das Finanzamt gezahlt. Fertigst du dann eine Steuererklärung an, bekommst du die komplette Lohnsteuer zurück, solange dein Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro (11.604 Euro in 2024) liegt.

(Stand 2023)

Fazit: Studium und Steuererklärung  

Bereits im Studium eine Steuererklärung zu machen, lohnt sich auf jeden Fall. Einen Sonderausgabenabzug während deiner Erstausbildung, etwa einem Bachelor, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Bei einem Zweitstudium wie einem Master bringt insbesondere der Verlustvortrag einen Steuervorteil. In den meisten Fällen wirkt sich dieser beim späteren Berufseinstieg steuermindernd aus und du bekommst vom Finanzamt Geld zurück. So gilt: Sei clever und kümmere dich um deine Finanzen!  

Lesetipp: Mehr Tipps rund ums Geld und Sparen im Studium bekommst du in unserem Themenportal „Flüssig durchs Studium“ >>

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