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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz –
Wissen für Eigentümer

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz gilt zwar schon seit einer ganzen Weile, es hat an Aktualität allerdings nichts eingebüßt. Zumal die Frist für die Nachrüstung von Nichtwohngebäuden bereits Ende des nächsten Jahres ausläuft. Bauherren und Eigentümer von Wohngebäuden haben ebenfalls einige Aspekte zu beachten. Grund genug, sich die Regelung nochmals vor Augen zu führen und rechtliches Wissen aufzufrischen. In unserem Beitrag gibt Ihnen Malte Fahrig, Immobilienexperte und Handelsvertreter der LBS, einen schnellen Überblick über die Fakten!

Für die Mobilitätswende – das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

„Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist eine bundesweit geltende Regelung für den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Gebäudebereich“, erklärt Malte Fahrig. „Das GEIG verpflichtet sowohl Bauherren als auch Eigentümer dazu, Ladepunkte und Leitungsinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge auf ihrem Grundstück zu errichten – auf eigene Kosten versteht sich.“ Das Ziel der Regelung sei es, die Elektromobilität in Deutschland voranzubringen und dafür unter anderem Immobilieneigentümer in die Pflicht zu nehmen, allerdings mit Ausnahmen.

Wen das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz betrifft„Aber keine Sorge“, fährt Fahrig fort, „als Eigentümer eines Eigenheims sind Sie jetzt nicht grundsätzlich vom Gesetzgeber dazu aufgerufen, eine Ladesäule vor dem Haus aufzustellen.“ Das am 25. März 2021 in Kraft getretene GEIG greife überwiegend im Falle von Bau- und Sanierungsmaßnahmen an größeren Objekten wie Mehrfamilienhäusern. „Wenn Sie also eine Eigentumswohnung haben, ist das GEIG vermutlich ein wichtiger Agendapunkt für Ihre Eigentümerversammlung, sobald Renovierungsarbeiten anstehen“, sagt der Experte.

Folgendes gilt:

GEIG und Elektromobilität: Was mit Leitungsinfrastruktur gemeint ist

Die nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz nachzurüstende Infrastruktur umfasst eine Leitungsführung, die den elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt. Malte Fahrig gibt den Hinweis, dass sich diese etwa mit Leer- oder Kabelschutzrohren, Bodeninstallationssystemen, Kabelpritschen und vergleichbaren Lösungen realisieren lasse. Zur geforderten Infrastruktur gehörten außerdem ein Zählerplatz inklusive des Einbaus von Messsystemen für das Lademanagement sowie erforderliche Schutzelemente.

„Wie das Ganze genau umzusetzen ist, definiert der Gesetzgeber übrigens nicht“, sagt Fahrig. „Eigentümer haben prinzipiell entsprechend der gültigen Normen freie Hand. Wer sich nicht auskennt, findet im Netz zahlreiche Hilfestellungen und Angebote von Elektrofachinstallateuren.“

Gut zu wissen: Im Wohngebäudebereich ist nur die Nachrüstung einer Leitungsinfrastruktur erforderlich. Der Aufbau eines Ladepunkts, etwa einer Wallbox, ist gesetzlich nicht gefordert. Entsprechende Vorschriften zur Errichtung von Ladepunkten gelten lediglich für Nichtwohngebäude.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz bei neuen Bauvorhaben

„Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz betrifft neben dem Bestandsbau ebenso neue Wohngebäude“, führt Fahrig aus. Wie bei bestehenden Objekten greife es allerdings nur für größere Bauvorhaben und bei entsprechend vielen PKW-Stellflächen. Privatpersonen mit kleineren Bauprojekten seien von dem Gesetz also zumeist nicht betroffen.

  • Nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz müssen Bauherren …
    bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen im Objekt oder angrenzend davor jeden Stellplatz mit der gesetzlich vorgeschriebenen Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausstatten.

Wie die zu errichtende Leitungsinfrastruktur auszusehen hat, unterscheidet sich nicht zwischen Bestandsgebäuden und Neubauten. Für Bauherren gelten ebenfalls die bereits genannten Vorgaben.
 

Bußgelder beim Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-GesetzLaut Fahrig nennt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz zwar keine expliziten Fristen für die Errichtung der geforderten Infrastrukturen für Wohngebäude. Grundsätzlich sehe der Gesetzgeber es aber als Ordnungswidrigkeit an, wenn die Bestimmungen nicht eingehalten würden. „Eigentümer sowie Bauherren müssen mit einem Bußgeld rechnen, sollten Sie den gesetzlichen Forderungen nicht nachkommen“, erklärt er.

Gut zu wissen: Es gibt Ausnahmen beim GEIG, um in Härtefällen fair zu bleiben. Wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung überschreiten, entfällt die Pflicht zur Nachrüstung. Für Bauherren, die neue Gebäude errichten, besteht eine entsprechende Ausnahme hingegen nicht.

Fazit zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz„Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz bedeutet für einige Eigentümer zwar Mehrkosten. Grundsätzlich ist es allerdings eine begrüßenswerte Regelung, die eine klimafreundliche Zukunft im Verkehr fördert“, resümiert Fahrig. Schließlich müsse langfristig gesehen die entsprechende Infrastruktur für Elektrofahrzeuge vor den Gebäuden und in den Garagen geschaffen werden. Kennen sollten Bauherren das Gesetz also auf alle Fälle. Gleiches gelte für Eigentümer von Bestandsgebäuden, die größere Renovierungsarbeiten planen. So sei der Einbau der Ladeinfrastrukturen bei der Kostenplanung einzukalkulieren.

Tipp: Ladestationen für Elektrofahrzeuge lassen sich in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Wohngebäuden über das KfW-Programm „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude“ fördern. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt.

Mehr dazu erfahren Sie im Merkblatt der KfW.

Ihr nächster Schritt:

Weitere Informationen erhalten Sie im persönlichen Gespräch. Sie erreichen die Experten der LBS NordWest unter 030/526 885 4798 oder nutzen Sie unsere Online-Terminanfrage.

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