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Der Online-Abgleich der Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte erfolgt im Rahmen des Arzt- bzw. Zahnarztbesuchs.[Alt-Attribut]

VSDM-Pflicht: Alles Wichtige rund um den Datenabgleich auf der elektronischen Gesundheitskarte

Seit dem 1. Juli 2019 müssen Arzt- und Zahnarztpraxen die Angaben ihrer Patienten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, regelmäßig überprüfen und abgleichen. Grundlage ist das E-Health-Gesetz, das Ärzte und Psychotherapeuten zur Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) über die neu eingerichtete Telematikinfrastruktur (TI) verpflichtet. In unserem aktuellen Beitrag erklären wir, wie der Online-Datenabgleich in der Praxis abläuft und beantworten die wichtigsten Fragen rund um die VSDM-Pflicht.

Worum geht es beim Versichertenstammdatenmanagement?

Im Rahmen des VSDM sollen die Versichertenstammdaten der gesetzlich krankenversicherten Patienten auf der elektronischen Gesundheitskarte aktuell gehalten werden. Das betrifft unter anderem folgende Informationen:

  • Name
  • Anschrift
  • Versichertenstatus

Die Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements ist für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten bei jedem ersten Arzt- oder Zahnarzt-Patienten-Kontakt im Quartal Pflicht. Der Nachweis gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt über einen elektronisch generierten Beleg, der mit den Abrechnungsunterlagen an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung übermittelt wird.

Tipp: Bei dem Online-Datenabgleich im Zuge des VSDM handelt es sich um einen automatisierten Prozess. Als Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut besteht für Sie keine Pflicht, die Versicherten nach der Aktualität Ihrer Daten zu fragen oder etwaige Änderungen manuell in das System der Krankenkassen einzupflegen.

Warum wurde das VSDM eingeführt?

Wenn Versicherte ihre Krankenkasse in der Vergangenheit über Änderungen informierten, zum Beispiel bei einem Adresswechsel, benötigten sie stets eine neue Gesundheitskarte. Beim Arzt- bzw. Zahnarztbesuch ließen sich die gespeicherten Informationen zwar einlesen, aber nicht aktualisieren. Mit dem Online-Abgleich im Versichertenstammdatenmanagement entfällt die Notwendigkeit des Kartentauschs. Zudem bestanden im täglichen Betrieb bisher keine Möglichkeiten, die Karten elektronisch auf ihre Gültigkeit zu prüfen und gegebenenfalls aus dem Verkehr zu ziehen.

Wie funktioniert das Versichertenstammdatenmanagement?

Ändert eine Krankenkasse die Informationen von Versicherten in ihrem System, werden die Daten bei einem folgenden Arzt- bzw. Zahnarztbesuch auf die jeweilige Gesundheitskarte übertragen und direkt in die Patientendatei der Praxis übernommen. Ermöglicht wird der elektronische Datenaustausch durch die verpflichtende Anbindung an die Telematikinfrastruktur, über die alle Beteiligten im Gesundheitswesen miteinander vernetzt werden sollen.

Beim VSDM kommt ein zweistufiges Verfahren zum Einsatz. Während der Online-Prüfung erfolgt zunächst ein Abgleich der Kartendaten mit den Informationen der Krankenkasse. Stimmen die jeweiligen Angaben nicht überein, werden die neuen Stammdaten auf die Gesundheitskarte überspielt. Sowohl die Prüfung als auch die Aktualisierung laufen dabei vollautomatisiert ab – mit dem ersten Einlesen der Karte im Quartal. Nach erfolgreicher Durchführung des VSDM wird ein entsprechender Prüfungsnachweis in Ihrem Praxisverwaltungssystem hinterlegt und der Abrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung hinzugefügt.

Wie lange dauert der Online-Datenabgleich?

Durch die verpflichtende Einführung des VSDM soll es nicht zu unerwünschten Verzögerungen im Praxisbetrieb kommen. Gemäß den Vorgaben an die Hersteller beträgt die maximale Dauer der Online-Prüfung nicht mehr als fünf Sekunden. Bei einer Prüfung mit anschließender Aktualisierung gilt ein Zeitraum von 13 Sekunden als Grenzwert. Zusätzlich bietet das neue Versichertenstammdatenmanagement einen wesentlichen Zeitvorteil: Durch die automatische Übertragung der neuen Karteninformationen in das Praxisverwaltungssystem müssen die geänderten Daten der Krankenversicherten nicht mehr händisch ins System eingepflegt werden.

 

Hinweis: Die Dauer des Online-Datenabgleichs hängt auch von der Qualität Ihrer Internetverbindung ab.

Für wen gilt die VSDM-Pflicht?

Die Pflicht zur Teilnahme am Versichertenstammdatenmanagement regelt das Sozialgesetzbuch (SGB). So heißt es in § 291 Absatz 2b SGB V unter anderem: „Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse […]. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich und die -Aktualisierung der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten […] mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten.“

Zentral für die VSDM-Pflicht von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten ist der persönliche Patientenkontakt im Rahmen der medizinischen Versorgung. Sie gilt selbst für Fachgruppen wie Pathologen oder Laborärzte, wenn in einzelnen Fällen ein direkter Kontakt zu den Patienten besteht.

Hinweis: Auch die Durchführung von Versorgungs- und Behandlungsmaßnahmen durch Medizinische Fachangestellte, wie etwa die Blutentnahme, unterliegt der VSDM-Pflicht.

VSDM-Pflicht: Welche Ausnahmen gibt es?

Ausgenommen von der VSDM-Pflicht sind Ärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit keinen persönlichen Patientenkontakt haben. Ein weiterer Ausnahmefall ergibt sich aus dem Einsatz mobiler Kartenterminals. Diese können nicht mit der Telematikinfrastruktur verbunden werden und arbeiten nur im Offline-Betrieb. Hier ist beispielsweise für Allgemeinmediziner bei Hausbesuchen oder für Anästhesisten bei einer Tätigkeit außerhalb ihrer Praxis kein VSDM-Update möglich.

Wichtig: Auch für Arztpraxen, die bislang keinen direkten Kontakt mit Patienten haben, gilt zukünftig die Pflicht zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Dafür sieht der Gesetzgeber einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 vor, um weitere Anwendungen zu etablieren, etwa die elektronische Patientenakte.

Was droht bei Nichteinhaltung der VSDM-Pflicht?

Arzt- bzw. Zahnarztpraxen, die das Versichertenstammdatenmanagement nicht ordnungsgemäß durchführen, drohen derzeit laut Gesetz Honorarkürzungen von einem Prozent. Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) hat der Bundestag eine Erhöhung der Honorarstrafen auf 2,5 Prozent ab März 2020 beschlossen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums waren im Sommer 2019 erst zwei Drittel der betroffenen Praxen an die dafür benötigte Telematikinfrastruktur angeschlossen.

Fazit

Mit der neuen Telematikinfrastruktur sollen die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen direkt miteinander vernetzt werden, zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen. Das Versichertenstammdatenmanagement ist die erste für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten verpflichtende Anwendung in der TI. Über das VSDM erfolgt beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarten in den Arzt- und Zahnarztpraxen eine Prüfung und Aktualisierung der Versichertenstammdaten mittels eines Online-Datenabgleichs. In Zukunft sind weitere Anwendungen in der Telematikinfrastruktur geplant, etwa die elektronische Patientenakte, der elektronische Arztbrief oder das eRezept.

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