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Niedergelassener Arzt bei der Honorarabrechnung

Honorarabrechnung in der Arztpraxis – das sollten Ärztinnen und Ärzte wissen

Die Honorarabrechnung ärztlicher Leistungen kostet sowohl Existenzgründende als auch erfahrene niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oftmals so einige Nerven. In puncto Abrechnung sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nicht nur an gesetzliche Regeln und Leistungskataloge gebunden, sie müssen bei der Honorarabrechnung zudem zwischen vertrags- und privatärztlichen Leistungen unterscheiden. Worin liegt der Unterschied? Und was es mit der Abrechnung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf sich? Das und mehr erfahren Sie in diesem Beitrag.  

Honorarabrechnung: Das bedeutet EBM  

Honorarabrechnungen bei Kassenpatientinnen und -patienten erfolgen quartalsweise mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Vertragsärztinnen und -ärzte sollten bei der Abrechnung besonders aufmerksam sein, da sie nur über ein begrenztes Kontingent für Behandlungen verfügen. Sich mit den Budgets der KV auszukennen, kann bei der Abrechnung für die Ärztin oder den Arzt deutlich mehr Umsatz bedeuten.  

Hier kommt der EBM ins Spiel. Doch was heißt EBM? Dabei handelt es sich um den Einheitlichen Bewertungsmaßstab, der die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen regelt. Der EBM spezifiziert alle abzurechnenden Behandlungen in Art, Umfang und Leistungspauschale. Dieser Wert wird nicht willkürlich festgesetzt: Der EBM wird von einem Ausschuss erstellt, dem Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören. Sie vergeben bestimmte Werte und berücksichtigen dabei auch die benötigte Zeit für die Erbringung ärztlicher Leistungen. Dadurch ist die EBM-Abrechnung eine verbindliche, bundesweit geltende Regelung für die Vergütung von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

 

Wie funktioniert die EBM-Abrechnung?  

Die erbrachten medizinischen Leistungen werden zwar über den EBM berechnet, jedoch gibt es bei der Erfassung bestimmte Sonderfälle, die das budgetierte Behandlungsvolumen nicht schmälern. Als Ärztin oder Arzt listen Sie bei der EBM-Abrechnung jede Leistung, die Sie für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten erbracht haben, als Gebührenposition mit Datum der Leistung und Diagnose. In der Regel geschieht dies über eine Praxissoftware. Die einzelnen Positionen werden bei der Honorarabrechnung in Leistungen nach der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und die Einzelleistungsvergütung (ELV) unterteilt.  

Gut zu wissen: Der EBM umfasst Honorare für Einzelleistungen genauso wie Pauschalen, die Sie bei der Abrechnung angeben.

Kassenärztliche Honorarabrechnung: So nutzen Sie Umsatz-Potenziale  

Die MGV ist ein komplexes Verfahren, in dem das gesamte Geldvolumen der Krankenkassen über einzelne Kassenärztliche Vereinigungen den einzelnen Vertragsärztinnen und -ärzten zugeteilt wird. Dies ist nötig, da die Menge ärztlicher Leistungen begrenzt sein sollte, um eine übermäßige, medizinisch nicht zu begründende Behandlung zu verhindern. Jede Ärztin und jeder Arzt verfügt also lediglich über ein bestimmtes Budget, welches er durch die Behandlung von Kassenpatientinnen und- patienten verdienen kann. Dieses Budget wird auch Regelleistungsvolumen (RLV) genannt. Andere häufig genutzte Bezeichnungen für das Abrechnungsbudget lauten Individualbudget oder Basis-Euro- Volumen. Darüber hinaus bestehen Sonderregelungen, die es Ihnen bei der Abrechnung als Ärztin oder Arzt erlauben, Ihren Umsatz zu erhöhen.

Honorarabrechnung Tabelle Ratgeber Heilberufe

Hinzu kommen Einzelleistungsvergütungen für Leistungen, die besonders förderungswürdig sind. Dazu gehören beispielsweise Impfungen, Prävention, ambulante Operationen oder Disease-Management-Programme. Diese Leistungen werden außerhalb der MGV vergütet.  

Über die Erfassung Ihrer kassenärztlichen Leistungen prüft die KV die Abrechnungsdaten und nimmt die Abrechnung mit der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten vor. Die Honorarabrechnung selbst wird Ihnen als Ärztin oder Arzt innerhalb von vier Monaten nach Abgabe des Quartals zur Verfügung gestellt.

Zuweisungsbescheide informieren über Budget  

Wie durch die EBM-Abrechnung und das Regelleistungsvolumen klar geworden ist, verfügen Sie nur über ein bestimmtes Budget für die quartalsweise fällige ärztliche Abrechnung. Damit Sie stets genau planen können, erhalten Sie in der Regel vor Beginn des nächsten Quartals einen Zuweisungsbescheid, in dem Ihr Budget genau festgelegt ist. Daher sind diese Bescheide sehr wichtig für Ihre Praxisführung, Sie sollten sie also unbedingt im Detail auf Fehler prüfen und aufbewahren. 

 

Privatärztliche Honorarabrechnung: Möglichkeiten der GOÄ-Abrechnung  

Die Honorarabrechnung für Privatpatientinnen und -patienten unterliegt ebenfalls gewissen Regelungen. Die Abrechnung ist für die Ärztin oder den Arzt jedoch weitaus einfacher, da Privatpatientinnen und -patienten ihre Leistungen zunächst selbst an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zahlen und ggf. die Erstattung dieser Behandlung bei ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) einfordern. Dennoch unterliegen die privatärztlichen Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), welche die Preisgestaltung regelt. Diese GOÄ wird als Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassen und ist bindend. Es ist approbierten Ärztinnen und Ärzten nicht erlaubt, von der GOÄ-Abrechnung abzuweichen und selbst kalkulierte Honorare zu verlangen.  

In der GOÄ-Abrechnung dürfen die vorgegebenen Sätze bis auf das 2,3-fache gesteigert werden.  

Behandeln Sie Privatpatientinnen und -patienten, ergeben sich durch die GOÄ-Abrechnung individuelle Handlungsspielräume bei der Honorarabrechnung. Im Unterschied zur Behandlung von Kassenpatientinnen und -patienten lassen sich somit höhere Honorare für privatärztliche Leistungen realisieren. Darüber hinaus erfolgt die Abrechnung direkt am Tag der Leistungserstellung mit der Patientin oder dem Patienten.  

Gut zu wissen: Analog zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es auch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Während die GOÄ die Abrechnung privatärztlicher Leistungen regelt, wird die GOZ für die Abrechnung von zahnmedizinischen Leistungen herangezogen, die nicht im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.

Fazit: EBM- und GOÄ-Abrechnung bieten Sicherheit  

Die Honorarabrechnung sowohl im kassen- als auch privatärztlichen Bereich findet auf Basis eines komplexen Systems statt. Oftmals kann es daher helfen, sich mit der generellen Funktionsweise auszukennen, um Umsatz-Potenziale voll auszuschöpfen. Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ist dabei die EBM-Abrechnung entscheidend. Bei privatärztlichen Leistungen fußen Ihre Honorare hingegen auf der GOÄ-Abrechnung.

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