Aktualisiert 20.01.2026
Ein umfassender Gesundheits- und Arbeitsschutz in der Arztpraxis trägt dazu bei, arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken zu minimieren, Unfälle im Praxisbetrieb zu vermeiden sowie die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu fördern. Für eine höchstmögliche Arbeitssicherheit müssen Sie potenzielle Gefahrenquellen in der Praxis erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen in die Wege leiten. Setzen Sie gesetzliche Vorgaben nicht um oder beseitigen Sie Sicherheitsmängel nicht, drohen empfindliche Sanktionen.
In der Regel ist der Praxisinhaber für den Arbeitsschutz verantwortlich. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind nämlich Führungsaufgaben. Gemäß den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) trägt der Praxisinhaber die Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz in der Arztpraxis.
So verpflichtet etwa § 3 des Arbeitsschutzgesetzes den Arbeitgeber, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“ Zudem obliegt es ihm, „die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“
Praxisinhaber können die Verantwortung im Arbeitsschutz zwar an alle Praxismitarbeiter übertragen, die übergeordnete Aufsichtspflicht bleibt für sie jedoch besteh
Ja, für Arztpraxen mit mehr als 20 Mitarbeitenden ist die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten Pflicht. Dieser kümmert sich um die Einhaltung und Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
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In einer Arztpraxis lauern für die Mitarbeitenden spezielle Risiken, insbesondere für Hauterkrankungen und Infektionen.
Darüber hinaus existieren die folgenden Risiken in zahlreichen Arztpraxen:
Das genaue Risiko hängt vom Spektrum der angebotenen Leistungen ab. So unterscheidet sich das Risikoprofil einer Allgemeinarztpraxis teils erheblich von einer Zahnarztpraxis oder einer Facharztpraxis für Augenheilkunde.
Wichtig: Bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes in der Praxis kommt es in erster Linie auf individuelle Lösungen an, die den Besonderheiten des Praxisbetriebs Rechnung tragen.
Als Praxisinhaber müssen Sie Ihre Angestellten durch Schutzmaßnahmen in den Bereichen Brandschutz und elektrische Sicherheit vor Schäden bewahren. Dies gilt für alle Arbeitgeber, daher können Sie sich an üblichen Abläufen, regelmäßigen Prüfungen und Wartungen in anderen Branchen orientieren.
Welche Präventionsmaßnahmen Sie als Praxisinhaber zum Schutz Ihrer Beschäftigten umsetzen, legen Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung fest. Die Pflicht zu einer solchen Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergibt sich zum Beispiel aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.
Für die Gefahrenanalyse und Festlegung geeigneter Maßnahmen für den Arbeitsschutz in Ihrer Praxis empfiehlt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege den folgenden Ablauf:
Hinweis: Als Praxisinhaber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen in Bezug auf den Gesundheits- und Arbeitsschutz in Ihrer Praxis zu unterweisen. Lassen Sie sich durchgeführte Schulungen daher stets schriftlich quittieren.
Als verantwortliche Person müssen Sie dokumentieren, dass Sie mögliche Gefährdungen in Ihrer Arztpraxis geprüft und gegebenenfalls nötige Maßnahmen ergriffen haben.
Laut Arbeitsschutzgesetz muss diese Dokumentation folgende Bereiche umfassen:
Mangelhafter Arbeitsschutz kann für betroffene Angestellte und Verantwortliche unangenehme Folgen haben.
Juristisch gesehen sind nicht nur absichtliche Verstöße, sondern auch unterlassene Unfallverhütungen strafbar. Man spricht dann von einer Garantenstellung. Als Praxisinhaber sollten Sie also auch aus rechtlichen Gründen sicherstellen, dass der Arbeitsschutz in Ihrer Arztpraxis gewährleistet ist.
Mit Blick auf die Kontrolle der Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) darauf hin, dass die Inspektionen von Arztpraxen und Krankenhäusern durch staatliche Behörden stetig zunehmen. So haben die zuständigen Behörden in verschiedenen Bundesländern erhebliche Kapazitäten zur Begehung von Praxen und Kliniken aufgebaut. Neben unterschiedlichen Anforderungen und Regelungen kommt für viele Praxisinhaber erschwerend hinzu, dass je nach Bundesland unterschiedliche Behörden und Institutionen zuständig sind.
In Berlin sind verschiedene Ämter dazu berechtigt, Ihre Praxis zu begehen:
Tipp: In der Regel werden die Begehungen zu einem vorgegebenen Termin rechtzeitig angekündigt, sodass Sie sich entsprechend auf die behördliche Prüfung vorbereiten können.
Treten im Rahmen der behördlichen Kontrollen größere Mängel zutage, können diese erhebliche Konsequenzen für die Praxis nach sich ziehen. Die Sanktionen reichen von Auflagen und Ordnungsgeldern bis zu unmittelbaren Einschränkungen der Praxistätigkeit. Im schlimmsten Fall kann es sogar zu einer Schließung der Praxis kommen. Bei eintretenden Schäden drohen zudem weitreichende Haftungsfolgen.
Dazu zählen:
Fazit: Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz in der Arztpraxis nicht unterschätzen |
| Als Praxisinhaber tragen Sie die Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz in Ihrer Arztpraxis. Ausgehend von einer umfassenden Gefährdungsanalyse entwickeln Sie geeignete Maßnahmen zum Schutz Ihres Praxisteams und Ihrer Patienten. Haben Sie mögliche Gefahrenquellen und eventuelle Mängel erfolgreich beseitigt, blicken Sie den behördlichen Kontrollen durch die Landes- und Gesundheitsämter gelassen entgegen. |
Die größten Risiken für die Beschäftigten in Arztpraxen sind Hauterkrankungen und Infektionen.
Der Inhaber trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz in seiner Arztpraxis. Er kann Aufgaben an Angestellte abgeben, steht aber weiter in der Aufsichtspflicht. In größeren Praxen mit mehr als 20 Mitarbeitenden muss zudem ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden.
Zur Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis gehören:
Entdecken die Behörden Sicherheitsmängel in Ihrer Arztpraxis, können Auflagen, Bußgelder oder Einschränkungen des Praxisbetriebs folgen. Im Extremfall droht sogar die vorübergehende oder vollständige Praxisschließung.
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