Ob eigene Website oder Google-My-Business-Eintrag – um ein durchdachtes Praxismarketing kommen die meisten Mediziner heute kaum noch herum. Durch die Lockerung des Werbeverbotes für Arztpraxen und das Internet haben Ärzte mehr Möglichkeiten denn je, ihre Praxis nach außen darzustellen und neue Patienten anzusprechen. Welche Formen von Marketing sich für die Arztpraxis eignen und wie die rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Bis zur Jahrtausendwende war es Medizinern untersagt, Marketing für ihre Arztpraxis in Form von Werbung zu betreiben. Mit der Änderung der (Muster)-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) im Jahr 2002 wurde das Werbeverbot weitgehend aufgehoben. Seither ist Marketing für Ärzte zulässig, sofern es einige grundlegende Anforderungen erfüllt. Diese werden in der MBO-Ä mit den Begriffen der „Sachlichkeit“ und „Angemessenheit“ bezeichnet. Demnach dürfen Sie als Arzt informativ und sachgerecht über das Leistungsspektrum Ihrer Praxis aufklären. Auch eine positive Außendarstellung der Arztpraxis ist prinzipiell erlaubt. Vorsicht ist jedoch vor werblicher Sprache und Übertreibung geboten: Als „berufswidrig“ gilt laut § 27 Abs. 3 MBO-Ä jede Form von Werbung, die anpreisend, irreführend oder vergleichend ist. Der Grat zwischen zulässigem und verbotenem Praxismarketing kann im Einzelfall schmal sein. In der Beurteilung fällt in der Regel der Gesamteindruck der Darstellung stärker ins Gewicht als eine einzelne Formulierung.
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Um einer Kommerzialisierung der medizinischen Versorgung vorzubeugen, verbietet der Gesetzgeber den vergleichenden Wettbewerb ebenso wie eine „suggestive“ Beeinflussung von potenziellen Patienten, was zum Beispiel für die Hervorhebung eines günstigen Preises für eine spezielle Behandlung gilt. Wie heikel die Frage nach Werbung in der Arztpraxis trotz genereller Lockerung des Verbotes in manchen Fällen nach wie vor ist, zeigt die jüngst wieder verstärkt geführte Diskussion um den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches. Die umstrittene Gesetzespassage stellt die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe. Darunter fiel bis vor Kurzem auch die bloße Information, dass die Praxis den Eingriff vornimmt. Erst mit der von der Großen Koalition beschlossenen Reform des Paragrafen 219a im Januar 2019 ist es zulässig, Schwangerschaftsabbrüche als Teil des Leistungsspektrums der Praxis anzuführen. Detaillierte Informationen zum Ablauf des Eingriffs sind auf Praxishomepage & Co. indessen nach wie vor nicht gestattet.
Hinweis: Wenn Sie Ihr Praxismarketing planen und unsicher bezüglich der Angemessenheit und Sachlichkeit der Darstellung sind, empfiehlt es sich, eine rechtliche Beratung einzuholen.
Die wohl wichtigste Anlaufstelle für bestehende und neue Patienten stellt die Website Ihrer Arztpraxis dar. Mit einer durchdachten, ansprechend gestalteten Homepage können Sie Ihre Professionalität unterstreichen und das Leistungsspektrum Ihrer Arztpraxis präsentieren. Das Ziel sollte darin bestehen, die Patienten sachlich über Ihre Behandlungsschwerpunkte zu informieren und Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme anzuführen. Neben Anschrift, Telefonnummer und Angabe der Sprechzeiten kann dies auch eine Online-Termin-Vergabe umfassen – ein Service, der von vielen Patienten gerne genutzt wird. Zudem können Sie Ihr Praxisteam vorstellen und einen Einblick in Ihre Räumlichkeiten gewähren.
Beachten Sie bei der Planung des Webauftritts, dass Sie als Betreiber einer gewerblichen Website einer Reihe von Informationspflichten nachkommen müssen. So sind Sie laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beispielsweise dazu verpflichtet, die Besucher Ihrer Homepage über die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten aufzuklären.
Der erste Schritt auf der Suche nach einem neuen (Fach-)Arzt besteht heute für viele Menschen darin, eine Suchmaschine zu befragen. Damit Sie unter den lokalen Suchergebnissen auffindbar sind, empfiehlt sich eine Eintragung in unterschiedliche Online-Verzeichnisse. So werden Klassiker wie das Örtliche Telefonbuch und die Gelben Seiten inzwischen auch im Online-Format angeboten. Sie können hier ganz einfach selbst einen Eintrag für Ihre Arztpraxis erstellen. Wenn Sie beim Marketing für Ihre Arztpraxis eine große Reichweite erzielen wollen, kann sich auch eine Anmeldung auf der Plattform Google My Business lohnen. Die Vorteile: Ihr Eintrag erscheint nicht nur weit vorne in den Google-Suchergebnissen, sondern kann überdies mit Google Maps verknüpft werden. Interessierte Patienten erfahren so direkt, wo sich Ihre Praxis befindet und wie sie dorthin gelangen.
Auch Bewertungsportale wie jameda werden von vielen Nutzern aufgesucht, um sich ein Bild darüber zu verschaffen, wie zufrieden andere Patienten mit Behandlung und Praxispersonal waren. Aus Sicht des Arztes haben derartige Plattformen etwas leicht Zwiespältiges: Einerseits können Sie hier ebenfalls Ihre Kontaktdaten und Behandlungsschwerpunkte hinterlegen sowie im besten Fall von vielen positiven Rückmeldungen profitieren. Andererseits haben Sie wenig Kontrolle darüber, welche Bewertungen gepostet werden. Es ist rechtlich zulässig, dass Sie auch gegen Ihren Willen auf einer Bewertungsplattform aufgeführt werden dürfen.
Bei allen genannten Methoden des digitalen Praxismarketings sollten Sie analoge Maßnahmen nicht außer Acht lassen. Schließlich finden noch immer viele Patienten aufgrund persönlicher Empfehlungen, Praxisschilder und Co. den Weg in Ihre Praxis. Auch im digitalen Zeitalter lassen sich mit klassischen Praxismarketing-Methoden effektiv neue Patienten gewinnen:
Ein erfolgreiches Marketing für die Arztpraxis sollte analoge und digitale Wege der Außendarstellung nutzen. Achten Sie bei Ihrem Praxismarketing stets darauf, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Und letztlich gewinnen Sie neue Patienten am besten, wenn Ihr Team für seine sympathische Umgangsweise und fachgerechte Behandlung bekannt ist.
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