Ein Kiosk oder auch Spätkauf ist eine beliebte Anlaufstelle für die Kleinigkeiten des täglichen Lebens. Der in Berlin liebevoll Späti genannte Laden an der Ecke gehört einfach dazu. Ob für eine Zeitung am Morgen, ein Getränk am Abend oder eine große Tüte mit Süßigkeiten, die sich der Kieznachwuchs nachmittags mit leuchtenden Augen zusammenstellt – der kleine Laden ist bei Jung und Alt beliebt. Kein Wunder also, dass viele Berliner einen Kiosk eröffnen möchten. Gehören auch Sie zu den angehenden Kiosk-Besitzern? Dann sollten Sie sich rechtzeitig mit den erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen auseinandersetzen. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt!
Rechtsform und Buchhaltungspflichten für den Späti
Wenn Sie einen Kiosk eröffnen, bietet es sich in der Regel an, ein Einzelunternehmen zu gründen. Ein solches Einzelunternehmen entsteht, wenn Sie sich als einzelner Gewerbetreibender selbstständig machen. Kleine und einfach organisierte Betriebe wie ein Kiosk gelten als Kleingewerbe. Sie müssen nicht in das Handelsregister eingetragen werden und profitieren von leichteren Regelungen im Hinblick auf die Buchführung und die Meldungen an das Finanzamt. So müssen Kleingewerbe nur die sogenannte einfache Buchführung machen. Das bedeutet, dass die Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt werden: Sind die Einnahmen höher, stellt dies den Unternehmensgewinn dar. Diese Auswertung wird als Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnet und dient dem Finanzamt als Grundlage zur Berechnung der Steuern. Kioskbetreiber können diese einfache Buchführung nutzen, wenn ihr Jahresumsatz 600.000 Euro und der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 60.000 Euro nicht überschreitet.
Für jeden Kioskbetreiber Pflicht: Die Gewerbeanmeldung
Wer einen Kiosk eröffnen möchte, muss in jedem Fall ein Gewerbe anmelden. Diese Anmeldung nehmen Sie beim zuständigen Gewerbeamt vor, in Berlin sind die Ordnungsämter für Gewerbeangelegenheiten zuständig. Für eine Gewerbeanmeldung als Einzelunternehmer benötigen Sie folgende Unterlagen:
Beachten Sie: Gewerberechtlich wird nicht zwischen Gewerbe und Kleingewerbe unterschieden, die Anmeldung erfolgt also in beiden Fällen gleich.
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Die Gewerbeanmeldung für einen Kiosk kann auch online erfolgen. Dazu müssen Sie sich zunächst bei dem Online-Portal der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe registrieren. Als Nächstes bestimmen Sie Ihr Anliegen mithilfe des Online-Assistenten und füllen die im Anschluss bereitgestellten Formulare aus. Diese können Sie dann per Klick an die Verwaltung verschicken. Sie erhalten im Zuge der Anmeldung ein eigenes elektronisches Postfach, über das Sie Rückfragen stellen können und Mitteilungen erhalten. Bei wichtigen Aktionen wie der Zusendung von Bescheiden bekommen Sie eine E-Mail-Benachrichtigung. Zudem können Sie im Online-Portal jederzeit den Stand der Bearbeitung Ihrer Unterlagen einsehen.
Idealerweise kümmern Sie sich um die Gewerbeanmeldung spätestens einen Monat, bevor Sie Ihren Kiosk eröffnen möchten. Früher ist es nicht möglich, da Sie bei der Anmeldung das Datum des Betriebsbeginns eintragen müssen, der maximal vier Wochen in der Zukunft liegen darf.
Die Anmeldung beim Finanzamt
Wenn Sie einen Kiosk eröffnen, muss auch eine Meldung beim Finanzamt erfolgen. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung werden Ihre Unterlagen an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. In der Regel erhalten Sie im Anschluss automatisch einen Fragebogen für die steuerliche Erfassung zugeschickt sowie Ihre Steuernummer.
Kiosk eröffnen – welche Genehmigungen werden noch benötigt?
Wenn Sie einen Kiosk eröffnen wollen, in dem vorrangig Süßigkeiten, Zeitungen, Tabak und Getränke verkauft werden, brauchen Sie grundsätzlich nur eine Gewerbeanmeldung. Ob darüber hinaus weitere behördliche Erlaubnisse nötig sind, hängt von weiteren Details ab. Im Wesentlichen kommen zwei Dinge in Betracht, die weiterführende Genehmigungen nach sich ziehen:
Wollen Sie einen Kiosk eröffnen, der beispielsweise über einige Sitzgelegenheiten verfügt, ist Vorsicht geboten. Denn sollten Ihre Kunden hier alkoholische Getränke vor Ort konsumieren, benötigen Sie eine sogenannte Schanklizenz. Daher ist es in der Regel sinnvoller, auf den Ausschank alkoholischer Getränke vor Ort zu verzichten. Der reine Verkauf ist hiervon jedoch nicht betroffen. Sie können also Flaschenbier und Co. vertreiben, diese dürfen dann allerdings nicht in Ihrem Laden oder an etwaigen Stehtischen oder Bänken vor der Tür getrunken werden.
Für den Verkauf von Süßigkeiten, verpacktem Eis und weiteren Snacks benötigen Sie keine spezielle gewerbliche Genehmigung. Trotzdem gelten im Umgang mit Lebensmitteln Hygienevorschriften, die es zu beachten gilt. Bieten Sie tiefgekühlte Lebensmittel wie Eis an, ist zudem eine ununterbrochene Kühlkette erforderlich. Weitaus strengere Vorschriften gelten für zubereitete Speisen, die Ihre Kunden bei Ihnen vor Ort genießen können. Denn in diesem Fall würden Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben und bräuchten entsprechende Genehmigungen.
Kiosk eröffnen: Jugendschutz beachten
Ein wichtiger Punkt bei der Eröffnung eines Kiosks ist der Jugendschutz. Als Einzelhändler dürfen Sie Artikel wie Tabak und Alkohol nicht an Jugendliche verkaufen. Die Jugendschutzbestimmungen müssen zudem gut lesbar und deutlich sichtbar ausgehängt werden. Weil bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen das Alter oft nur schwer einzuschätzen ist, sollten Sie im Zweifelsfall immer nach einem Ausweisdokument fragen, bevor Sie entsprechende Produkte aushändigen.
Weiterführende Informationen
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