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In der Gebührenordnung für Tierärzte sind die einzelnen Leistungen aufgelistet, die Sie abrechnen können.

GOT – Wissenswertes zur Gebührenordnung für Tierärzte

Von der Arthroskopie beim Pferd bis zur Zahnspitzenentfernung beim Kaninchen – Veterinärmediziner sind verpflichtet, ihre Leistungen in einem gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen abzurechnen. Die Gebührenordnung für Tierärzte – kurz GOT – soll zum einen verhindern, dass Tierärzte im Kampf um Niedrigpreise unter einem erhöhten Konkurrenzdruck stehen. Zum anderen soll sie dem Verbraucherschutz dienen. Denn sie stellt sicher, dass Tierhalter mit transparenten Preisen rechnen können. Was in der GOT geregelt wird und welche Grenzen die Verordnung hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Was ist in der Gebührenordnung für Tierärzte geregelt?

Die rund achtzigseitige Gebührenordnung mit Stand von Juli 2017 legt fest, welche Leistungen und Kosten Sie als Tiermediziner liquidieren können. Diese sind in verschiedene Kategorien unterteilt:

  • Gebühren für Leistungen: Hierzu zählen Grundleistungen, darunter Beratung und Anamnese, sogenannte besondere Leistungen wie Gutachten und Impfungen sowie Leistungen nach Organsystemen, also spezifische Untersuchungen, Korrekturen und Operationen.
  • Entschädigungen: Darunter fallen insbesondere Reise- und Anfahrtskosten, die Sie geltend machen können.
  • Entgelte: Auch Kosten für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien können abgerechnet werden.
  • Barauslagen: Werden Laborleistungen in der eigenen Praxis erbracht, werden diese als Gebühren abgerechnet. Beauftragen Sie ein Fremdlabor, legen Sie die anfallenden Kosten in der Regel für den Tierhalter aus und können dies entsprechend abrechnen. Neben den eigentlichen Untersuchungskosten fallen hierunter auch Portokosten.
     

Abrechnung für den Tierarzt – keine Festpreise vorgegeben

Die Gebührenordnung für Tierärzte legt keine Fixpreise fest, sondern gibt einen Gebührenrahmen vor, der nur in Ausnahmefällen unter- bzw. überschritten werden darf. So können Veterinärmediziner abhängig vom Aufwand der Versorgung einen ein- bis dreifachen Satz veranschlagen. Welche Gebühr letztlich erhoben wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu zählt beispielsweise eine erhöhte Schwierigkeit bei der Behandlung, etwa aufgrund eines bissigen Tieres, oder ein nächtlicher Notfall.

Kriterien, die den Gebührensatz beeinflussen:

  • Wert des Tieres: Handelt es sich um ein besonders wertvolles Tier, rechtfertigt dies einen höheren Aufwand und eine besondere Sorgfalt bei der tierärztlichen Behandlung. Umgekehrt dürfen Sie den Einfachsatz jedoch nicht unterschreiten, weil das Tier einen geringen Wert hat. Eine Unterschreitung ist derzeit nur bei der Kastration bzw. Sterilisation freilebender Katzen zulässig.
  • Zeitaufwand: Wenn die Untersuchung und Behandlung des Patienten mehr Zeit in Anspruch nehmen, als es normalerweise der Fall ist, können Sie dies mit einem verdoppelten oder verdreifachten Satz in Rechnung stellen.
  • Schwierigkeit der Leistung: Bei komplizierten Verläufen und besonderen Anforderungen erlaubt die Gebührenordnung für Tierärzte eine entsprechende Anpassung des Satzes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie einen Patienten auf dem Tisch haben, der einer ungewöhnlichen Tierart angehört, oder wenn die Diagnose spezielle Tests erfordert.
  • Örtliche Verhältnisse: Auch Ihr Praxisstandort wirkt sich auf den Gebührensatz aus. Ihre Miethöhe spielt hier ebenso herein wie die Preise der regionalen Konkurrenz.
  • Weitere Aspekte: Bei Zusatzeinsätzen außerhalb der Sprechzeiten sowie an Feiertagen können Sie den Satz ebenfalls steigern. Generell liegt der veranschlagte Satz stets im Ermessen des behandelnden Tierarztes. Er sollte dabei stets begründbar sein.

Hinweis: Wenn die Behandlungsgebühren den gesetzlich vorgegeben Rahmen überschreiten, müssen Sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Tierhalter treffen, bevor Sie die Gebühren erheben.

Abrechnung vom Tierarzt: Das sollte sie enthalten

Nach der Gebührenordnung für Tierärzte sind Sie zwar nicht dazu verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. In vielen Praxen ist es jedoch Usus, den Tierhalter transparent über die einzelnen Leistungen und die dafür veranschlagten Kosten aufzuklären. Letztlich vermittelt dies einen professionelleren Eindruck, als wenn Sie Ihren Kunden ohne Rechnung bar zur Kasse bitten. Wenn Sie eine Rechnung ausstellen, sollten folgende Punkte aufgeführt sein:

  • Anschrift und Datum
  • Behandelte Tierart
  • Diagnose
  • Aufstellung der Leistungen und Medikation
  • Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer
  • Ggf. Kontoverbindung

Hinweis: Hat der Tierhalter eine Tierkrankenversicherung abgeschlossen, reicht er seine Rechnungen in der Regel selbst ein. Mit Ihrem Einverständnis besteht jedoch oft auch die Möglichkeit, dass die Abrechnung direkt zwischen Ihnen und der Versicherung abgewickelt wird. Da sich Tierkrankenversicherungen zunehmend großer Beliebtheit erfreuen, kann es für Sie vorteilhaft sein, Ihren Kunden hier entgegenzukommen.

Kritik an der GOT vonseiten der Tierarztverbände

Die GOT ist schon fast achtzig Jahre alt: Zum ersten Mal trat sie im Jahr 1940 in Kraft. 1999 wurde die letzte Neufassung erlassen. Zuletzt wurde die Gebührenordnung im Juli 2017 angepasst: Das Bundeskabinett beschloss eine pauschale Gebührenerhöhung für tierärztliche Leistungen um 12 Prozent. Doch die neuen GOT-Sätze werden von den Tierarztverbänden als unzureichend kritisiert: Demnach hinke die Anpassung den Kostensteigerungen durch technische Entwicklungen und gestiegene Personalausgaben in den letzten Jahren erheblich hinterher. Nicht einmal die Inflationsrate werde durch die Gebührenerhöhung ausgeglichen. Laut den Landestierärztekammern und dem Bundesverband der praktizierenden Tierärzte (bpt) ist eine Steigerung um mindestens 20 bis 25 Prozent sowie die kontinuierliche Anpassung an die Inflationsrate dringend erforderlich. Andernfalls drohe zahlreichen Tierarztpraxen in Deutschland das Aus.

Fazit

Die Gebührenordnung für Tierärzte soll dem „Preisdumping“ bei medizinischen Leistungen entgegenwirken und dazu beitragen, Qualitätsstandards zu sichern. So sprechen sich trotz der deutlichen Kritik an den nicht angemessenen Gebührenerhöhungen fast alle Landestierärztekammern für eine prinzipielle Beibehaltung der GOT aus.

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