Von der Arthroskopie beim Pferd bis zur Zahnspitzenentfernung beim Kaninchen – Veterinärmediziner sind verpflichtet, ihre Leistungen in einem gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen abzurechnen. Die Gebührenordnung für Tierärzte – kurz GOT – soll zum einen verhindern, dass Tierärzte im Kampf um Niedrigpreise unter einem erhöhten Konkurrenzdruck stehen. Zum anderen soll sie dem Verbraucherschutz dienen. Denn sie stellt sicher, dass Tierhalter mit transparenten Preisen rechnen können. Was in der GOT geregelt wird und welche Grenzen die Verordnung hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Die rund achtzigseitige Gebührenordnung mit Stand von Juli 2017 legt fest, welche Leistungen und Kosten Sie als Tiermediziner liquidieren können. Diese sind in verschiedene Kategorien unterteilt:
Die Gebührenordnung für Tierärzte legt keine Fixpreise fest, sondern gibt einen Gebührenrahmen vor, der nur in Ausnahmefällen unter- bzw. überschritten werden darf. So können Veterinärmediziner abhängig vom Aufwand der Versorgung einen ein- bis dreifachen Satz veranschlagen. Welche Gebühr letztlich erhoben wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu zählt beispielsweise eine erhöhte Schwierigkeit bei der Behandlung, etwa aufgrund eines bissigen Tieres, oder ein nächtlicher Notfall.
Hinweis: Wenn die Behandlungsgebühren den gesetzlich vorgegeben Rahmen überschreiten, müssen Sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Tierhalter treffen, bevor Sie die Gebühren erheben.
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Nach der Gebührenordnung für Tierärzte sind Sie zwar nicht dazu verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. In vielen Praxen ist es jedoch Usus, den Tierhalter transparent über die einzelnen Leistungen und die dafür veranschlagten Kosten aufzuklären. Letztlich vermittelt dies einen professionelleren Eindruck, als wenn Sie Ihren Kunden ohne Rechnung bar zur Kasse bitten. Wenn Sie eine Rechnung ausstellen, sollten folgende Punkte aufgeführt sein:
Hinweis: Hat der Tierhalter eine Tierkrankenversicherung abgeschlossen, reicht er seine Rechnungen in der Regel selbst ein. Mit Ihrem Einverständnis besteht jedoch oft auch die Möglichkeit, dass die Abrechnung direkt zwischen Ihnen und der Versicherung abgewickelt wird. Da sich Tierkrankenversicherungen zunehmend großer Beliebtheit erfreuen, kann es für Sie vorteilhaft sein, Ihren Kunden hier entgegenzukommen.
Die GOT ist schon fast achtzig Jahre alt: Zum ersten Mal trat sie im Jahr 1940 in Kraft. 1999 wurde die letzte Neufassung erlassen. Zuletzt wurde die Gebührenordnung im Juli 2017 angepasst: Das Bundeskabinett beschloss eine pauschale Gebührenerhöhung für tierärztliche Leistungen um 12 Prozent. Doch die neuen GOT-Sätze werden von den Tierarztverbänden als unzureichend kritisiert: Demnach hinke die Anpassung den Kostensteigerungen durch technische Entwicklungen und gestiegene Personalausgaben in den letzten Jahren erheblich hinterher. Nicht einmal die Inflationsrate werde durch die Gebührenerhöhung ausgeglichen. Laut den Landestierärztekammern und dem Bundesverband der praktizierenden Tierärzte (bpt) ist eine Steigerung um mindestens 20 bis 25 Prozent sowie die kontinuierliche Anpassung an die Inflationsrate dringend erforderlich. Andernfalls drohe zahlreichen Tierarztpraxen in Deutschland das Aus.
Die Gebührenordnung für Tierärzte soll dem „Preisdumping“ bei medizinischen Leistungen entgegenwirken und dazu beitragen, Qualitätsstandards zu sichern. So sprechen sich trotz der deutlichen Kritik an den nicht angemessenen Gebührenerhöhungen fast alle Landestierärztekammern für eine prinzipielle Beibehaltung der GOT aus.
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