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Diese Öffnungszeiten gelten für eine Apotheke

Öffnungszeiten der Apotheke: Was niedergelassene Pharmazeuten wissen sollten

Wenn Sie als Pharmazeut planen, sich mit einer eigenen Apotheke niederzulassen, gelten für Ihr Geschäft verschiedene Sonderregelungen. Diese betreffen nicht nur die Ausstattung der Räumlichkeiten oder die Lagerung von Medikamenten, sondern selbst grundlegende Dinge wie die Öffnungszeiten. Eine Apotheke ist gesetzlich zu ständiger Dienstbereitschaft verpflichtet, um die Versorgung mit Medikamenten sicherzustellen. Die Öffnungszeiten, Wochenend- und Bereitschaftsdienste regeln in Berlin und Brandenburg die jeweiligen Landesapothekerkammern zusammen mit den Ladenöffnungsgesetzen. In unserem Ratgeber erfahren Sie, welche Vorschriften für Sie als angehenden Apotheker gelten.

Welche Vorgaben gelten für die Öffnungszeiten einer Apotheke?

Wie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) in ihrem aktuellen Jahresbericht schreibt, ist die Apothekenzahl in Deutschland rückläufig, das Durchschnittsalter der Betreiber hoch – eine Chance für Neueröffnungen auch in ländlichen Regionen. Auch die aktuelle Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit kommt zu dem Schluss: Es herrscht ein Fachkräftemangel in diesem Bereich. Apothekeneröffnungen bringen allerdings Besonderheiten mit sich, die etwa für einen Supermarkt nicht gelten. Denn wie Arztpraxen oder Krankenhäuser leisten Apotheken einen Beitrag zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Aus diesem Grund gelten für sie eigene Regeln und Vorschriften für die Öffnungszeiten, die Sie als angehender Apotheker kennen sollten. Je nach Bundesland unterscheidet sich die Situation.

 Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienst: Die Apotheke in der Gesetzgebung

Generell sind zwei Vorschriften für die Öffnungszeiten einer Apotheke relevant: einerseits die bundesweit geltende Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), andererseits die Ladenöffnungsgesetze der Länder. Nach ApBetrO ist jede Apotheke zur „ständigen Dienstbereitschaft“ verpflichtet. Von dieser Verpflichtung sind Apotheken allerdings durch die jeweils zuständigen Landesbehörden zu bestimmten Uhrzeiten befreit – in Berlin und Brandenburg etwa an Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 18:30 bis 8:00 Uhr. An Samstagen sowie an Silvester und Heiligabend gilt die Befreiung ab 14:00 Uhr. Geregelt werden die Ausnahmen in Berlin vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), in Brandenburg von der Landesapothekerkammer. In den Zeiten außerhalb der Dienstbereitschaft stellen die jeweiligen Landesapothekerkammern die Arzneimittelversorgung mit Nacht- und Notdiensten sicher.

Seit der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten gibt es werktags keine Vorgaben für die Öffnungszeiten von Apotheken: Sowohl in Berlin als auch in Brandenburg gilt laut Ladenöffnungsgesetz, dass Verkaufsstellen montags bis freitags 24 Stunden lang geöffnet werden dürfen. Davon machen allerdings die wenigsten Apotheker Gebrauch.  

Regeln für den Wochenend- und Nachtdienst

Eine Apotheke stellt die Versorgung mit Arzneimitteln sicher. Damit dies auch außerhalb der Öffnungszeiten, am Wochenende und an Feiertagen gelingt, erstellen die Landesapothekerkammern Not- und Nachtdienstpläne, die die Apotheker einzuhalten haben. Wird ein zugeteilter Notdienst nicht durchgeführt, stellt das einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar und wird berufsrechtlich geahndet. Zudem sind nicht dienstbereite Apotheken dazu verpflichtet, einen gut sichtbaren Hinweis auf die aktuell dienstbereiten Apotheken auszuhängen.

Notdienstpläne werden von den jeweiligen Landesapothekerkammern erstellt und allen Apotheken mitgeteilt. Konkret können die Notdienstpläne am Beispiel Berlins veranschaulicht werden: Die Landesapothekerkammer sorgt einerseits dafür, dass in jedem Berliner Bezirk ausreichend Notdienstapotheken zur Verfügung stehen, andererseits die zusätzliche Last des Wochenend- oder Nachtdienstes möglichst gleichmäßig auf die Berliner Apotheken verteilt werden. Dazu teilt sie die Apotheken in 27 Notdienstgruppen ein, wobei in jeder Gruppe Apotheken aus allen Bezirken vertreten sind. An jedem Tag des Jahres übernimmt eine andere Gruppe die Notdienste, gewechselt wird täglich. Notdienste beginnen jeweils um 9:00 Uhr morgens und enden am Folgetag um 9:00 Uhr. Als Berliner Apothekenbetreiber können Sie damit davon ausgehen, alle 27 Tage einen Nachtdienst als Apotheke zu übernehmen. Die Unterscheidung zwischen Feiertagsdienst und bloßem Nachtdienst nimmt die Apothekerkammer Berlin nicht vor. Der tägliche Notdienstwechsel hat auch zur Folge, dass keine Apotheke den Wochenenddienst allein übernehmen muss.

Notdienstgebühren in der Apotheke: Öffnungszeiten beachten

Eine Apotheke, die Notdienst hat, darf von jedem Kunden eine sogenannte Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 Euro erheben. Allerdings darf diese Gebühr nur ein Mal pro Kunde berechnet werden, unabhängig davon, wie viele Rezepte eingelöst oder wie viele Artikel erworben werden. Seit der Revision der Ladenöffnungsgesetze sorgt diese Regelung gelegentlich für Verwirrung: Denn inzwischen können Apotheken werktags auch nachts öffnen – die Öffnungszeiten überschneiden sich potenziell mit der nächtlichen Notdienstzeit. Trotzdem dürfen Apotheken mit regulären nächtlichen Öffnungszeiten keine Notdienstgebühr erheben. Diese ist einzig zulässig, wenn eine Apotheke außerhalb ihrer regulären Öffnungszeiten einen Notdienst verrichtet.

Fazit:

Damit die Arzneimittelversorgung auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen sichergestellt ist, muss jede Apotheke Notdienste übernehmen. Die Organisation der Notdienstpläne übernehmen in jedem Bundesland die jeweiligen Landesapothekerkammern. Unabhängig davon haben Pharmazeuten in Berlin und Brandenburg seit der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten die Erlaubnis, die Öffnungszeiten ihrer Apotheke auf nächtliche Stunden auszuweiten.

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