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Niedergelassene Ärzte sollten sich mit den Regelungen bezüglich des Sprechstundenbedarfs auskennen.

Abrechnung von Sprechstundenbedarf – der Überblick für Berliner Ärzte

Beim Thema Sprechstundenbedarf (SSB) herrscht bei vielen niedergelassenen Ärzten – insbesondere bei jungen Medizinern – Unsicherheit. Oft ist nicht klar, was zum SSB gehört und worauf bei der Bestellung sowie Anwendung achten ist. Denn was als Sprechstundenbedarf gilt, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland: Auf Basis des Einheitliche Bewertungsmaßstabs (EBM) haben die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen jeweils eigene Vereinbarungen für die Abrechnung bei gesetzlich Versicherten getroffen. Für die Abrechnung bei Privatpatienten gelten die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Wir stellen die wichtigsten Punkte kurz vor und geben Tipps für Ihre Abrechnung.

Sprechstundenbedarf: Welche Regelungen gelten bei Kassenpatienten?

Als Berliner Arzt müssen Sie sich an die Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Berlins halten. Die Bearbeitung des Sprechstundenbedarfs erfolgt demnach über die AOK Nordost, die für die Regionen Berlin sowie Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Dort können Sie Sprechstundenbedarf für alle Krankenkassen anfordern. Die Kosten werden nach § 35 SGB 5 bis zum Festbetrag übernommen. Was genau dazu gehört, ist genau geregelt:

Als Sprechstundenbedarf gelten Arznei-, Verband-, und Hilfsmittel, die für die Behandlung von mehreren Patienten vorgesehen sind oder für Notfälle in der Praxis vorrätig sein müssen. Produkte, die nur für bestimmte Behandlungsfälle vorgesehen sind – beispielsweise ein Wirkstoff für die Behandlung der Krankheit eines ganz bestimmten Patienten –, gelten nicht als Sprechstundenbedarf.

Die Verwendung von SSB unterliegt einigen Kriterien. So dürfen Berliner Ärzte Mittel und Materialien des Sprechstundenbedarfs nicht für die Behandlung folgender Personen einsetzen:

•    Privatpatienten
•    Patienten, die aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls behandelt werden
•    Patienten, die belegärztlich oder stationär betreut werden

Des Weiteren dürfen Sie die Mittel und Materialien des Sprechstundenbedarfs ausschließlich in Ihrer Praxis oder im Hausbesuch anwenden. Sie dürfen Ihren Patienten beispielsweise keine Packung mit Verbänden oder Schmerztabletten aus dem Sprechstundenbedarf mitgeben. Den über die Sprechstunde hinausgehenden Arzneimittelbedarf Ihrer Patienten müssen Sie individuell verordnen.

Welche Mittel und Materialien zählen zum Sprechstundenbedarf?

Welche Arznei-, Verband- und Hilfsmittel Sie konkret als Sprechstundenbedarf verordnen können, wird über die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen bestimmt. Grundlegend zu unterscheiden ist nicht-apothekenpflichtiger und apothekenpflichtiger Sprechstundenbedarf. Zum Letztgenannten gehören alle Arzneimittel, die Sie über Ihre Apotheke beziehen. Zum nicht-apothekenpflichtigen SSB zählen etwa Mullkompressen, Zellstofftupfer, Fixierbinden, Universalpflaster oder Wundschnellverbände. Diese können Sie direkt über die Händler oder Großhändler beziehen. Eine aktuelle Aufstellung von Produkten, Preisen und Marken gibt es hier.

Infografik Sprechstundenbedarf

Einen Überblick über sämtliche in Berlin geltenden Regelungen und Produkte finden Sie auf der Webseite der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. Eine praktische Übersicht über die zugelassenen Produktgruppen liefert Ihnen unsere Infografik.

Was ist bei der Bestellung von Sprechstundenbedarf zu beachten?

Sprechstundenbedarf ist mit Ausnahme von Impfstoffen und Hilfsmitteln richtgrößenrelevant. Das bedeutet: Der Umfang an SBB, den Sie beziehen dürfen, muss im Verhältnis zur Zahl Ihrer Behandlungsfälle stehen. Dabei ist der Sprechstundenbedarf immer ein Schätzwert. Sollte der Bezug einmal nicht ausreichen, ist eine Nachbestellung möglich. Sie dürfen einmal im Quartal ordern und Ihr Sprechstundenbedarfsrezept zu einem beliebigen Zeitpunkt an die AOK Nordost abschicken. Die notwendigen Vordrucke erhalten Sie von der Allgemeinen Ortskrankenkasse. Melden Sie sich dafür einfach bei den zuständigen Ansprechpartnern.

Den ausgefüllten weißen Vordruck (für die Bestellung von apothekenpflichtigem Sprechstundenbedarf) und den rosafarbenen Vordruck (für nicht-apothekenpflichtigen Sprechstundenbedarf und Hilfsmittel) schicken Sie dann ausgefüllt an die AOK Nordost zurück. Tipp: Versehen Sie die Dokumente für eine zügige Bearbeitung mit Ihrem Namensstempel.

Sonderfall Betäubungsmittel: Auch Betäubungsmittel (BTM) können Sie als Sprechstundenbedarf über die AOK Nordost verordnen. Die Verordnung erfolgt ohne vorherige Genehmigung der AOK Nordost und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben über ein Betäubungsmittelrezept. Das Rezept können Sie einfach bei Ihrer Apotheke einreichen.  

Produktaustausch bei nicht-apothekenpflichtigem Sprechstundenbedarf

Ärzte dürfen die Produkte, die Sie als Sprechstundenbedarf benötigen, grundsätzlich selbst wählen. Da jedoch insbesondere nicht-apothekenpflichtiger SSB erheblichen Preisunterschieden unterliegt, sind Sie dazu angehalten, eine möglichst preisgünstige Lösung zu finden. Aus wirtschaftlichen Gründen macht dies die AOK Nordost ohnehin: Die Ortskrankenkasse kann die von Ihnen angeforderten Produkte gegen preisgünstige Substitute austauschen. Sollten Sie aufgrund von qualitativen oder anwenderbezogenen Kriterien jedoch auf eine bestimmte Lösung beharren, können Sie ein gesondertes Formular für die betroffenen Produkte mit dem Zusatz „keine Substitution“ oder „nicht austauschen“ einsenden.

Regelungen zur Lieferung von Sprechstundenbedarf

Zwar haben Sie als Arzt die freie Produktwahl, die Wahl des Lieferanten obliegt Ihnen jedoch nicht. Zudem müssen Sie beachten, dass Sie die Lieferung nicht-apothekenpflichtigen Sprechstundenbedarfs bestätigen müssen. Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Fehllieferungen gekommen ist, müssen Ärzte den Lieferanten jede Lieferung innerhalb von drei Sprechstundentagen schriftlich bestätigen. So lässt sich gewährleisten, dass die Krankenkassen nur dafür aufkommen, was tatsächlich bestellt und ausgeliefert wurde.

Der Sprechstundenbedarf in der GOÄ: Tipps für Ihre Abrechnung

Geht es um die Abrechnung von Sprechstundenbedarf für Privatpatienten, kommt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zum Tragen. Grundsätzlich ist der Sprechstundenbedarf ebenso wie die Praxiskosten (z. B. Personal- und Raumkosten) sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten mit Ihrem Honorar abgegolten.

Darüber hinaus dürfen Sie laut § 10 Abs. 1 GOÄ nur folgenden Posten gesondert abrechnen:

  • Verband- und Arzneimittel sowie sonstige Materialien, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind oder die der Patient zur weiteren Verwendung behält
  • Versand-, Porto- und Transportkosten; ausgenommen sind die Versand- und Portokosten für Ihre Arztrechnungen sowie die Kosten, die innerhalb eines Krankenhauses oder einer Laborgemeinschaft entstanden sind

Nicht abgerechnet werden dürfen gemäß § 10 Abs.2 GOÄ die Kosten für:

  • Kleinmaterialien wie Mulltupfer oder Schnellverbandmaterial
  • Narkosemittel und Reagenzien zur Oberflächenanästhesie
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel
  • Nasen-, Ohren- und Augentropfen, Salben, Puder und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
  • Einmalartikel wie Einmalspritzen, -handschuhe oder -kanülen.

Wichtig: Für Auslagen ab 25,56 € müssen Sie Ihrer Rechnung jeweils einen Beleg beifügen. Versäumen Sie dies, ist die Rechnung nicht fällig.

Fazit: Bleiben Sie auf dem Laufenden

Um als niedergelassener Arzt erfolgreich zu sein, müssen Sie Ihr medizinisches Know-how unter Beweis stellen, aber ebenso wirtschaftliche und rechtliche Aspekte kennen und in der Praxis korrekt umsetzen. Sie sollten beachten, dass beispielsweise die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen hin und wieder ergänzt werden, sodass neue Produkte in die Liste der möglichen Mittel und Materialien aufgenommen werden. Ebenso können sich langfristig Änderungen in der Gebührenordnung für Ärzte ergeben. Es gilt also, auf dem Laufenden zu bleiben und sich regelmäßig zu informieren.

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