Zu einem modernen und zugänglichen Start-up gehört ein spannender, informativer Webauftritt unbedingt dazu. Nicht nur für potenzielle Kunden, auch für mögliche Investoren oder Partner ist Ihre Homepage oft die erste Anlaufstelle. Unabhängig von Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung, die Sie über die Website bewerben, und wie auch immer Sie Ihr Portfolio kommunizieren: Jede Website muss seriös und rechtskonform auftreten. Denn für das Marketing und die Kundenanalyse ist die Datenverarbeitung unabdingbar. Darum müssen laut der DSGVO Start-ups (wie auch jedwede anderen Online-Plattformen) klar darlegen, welche Daten sie für welche Zwecke erheben und wie sie diese Daten speichern beziehungsweise verwerten. Welche Angaben Sie auf Ihrem Internetauftritt machen müssen, um im Sinne des Datenschutzes auf der sicheren Seite zu sein, erfahren Sie in diesem Artikel.
Am 25. Mai 2018 trat die von der Europäischen Union verabschiedete Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese regelt EU-weit die Verarbeitung und den einheitlichen Schutz personenbezogener Daten. Folgende Daten Ihrer Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner sind grundsätzlich geschützt:
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Bietet Ihr Start-up Produkte oder Dienstleistungen an, kommt es regelmäßig zu einer Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen sowie zu Vertragsschließungen. Dazu benötigen Sie die Grunddaten der Kunden wie Name, Adresse und Kontaktmöglichkeit. Für deren Erhebung bedarf es laut Artikel 6 der DSGVO von den Website-Besuchern keiner gesonderten Einwilligung. Diese brauchen Sie nur, wenn Sie personenbezogene Daten anderweitig verwerten möchten, zum Beispiel zur Weitergabe an andere Online-Dienste. Wenn der Vertrag erfüllt ist, müssen Sie die Grunddaten wieder löschen. Eine weitere Verarbeitung und -speicherung der ohne explizite Zustimmung erfassten Daten ist nur zulässig, wenn diese der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (etwa Angaben für steuerliche Abrechnungen) dient.
Auf jeder geschäftsmäßig genutzten Website ist ein Impressum ein Muss. Die Kennzeichnungspflicht für Websites ist im § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt und besagt, dass Dienste-Anbieter sich in ihrem Impressum näher ausweisen müssen. Das soll vor allem Transparenz und letztlich einen besseren Verbraucherschutz gewährleisten. Die Besucher Ihrer Internetpräsenz können hier nachsehen, mit wem sie es eigentlich persönlich zu tun haben. Des Weiteren dient die Impressumspflicht auch dazu, bei rechtlichen Verstößen den Inhaber einer Homepage festzustellen. Das Impressum der Website muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Den folgenden Informationspflichten unterliegt Ihr Start-up dabei konkret:
Achtung: Auch auf sozialen Netzwerken besteht die Impressumspflicht, sofern Sie Ihr Start-up-Profil beruflich nutzen. Das Impressum Ihres Social-Media-Auftritts muss dieselben Angaben wie das Impressum Ihrer Website enthalten.
Nach Artikel 13 und 14 der DSGVO ist eine Datenschutzerklärung auf der Website-Homepage rechtlich verpflichtend. Der Umfang der Datenschutzerklärung Ihrer Website ist davon abhängig, welche Optionen der Datenerhebung und -verarbeitung Sie nutzen. Deshalb wäre es fatal, bereits bestehende Datenschutzerklärungen anderer Homepages einfach zu kopieren, nur um die DSGVO-Bestimmungen zu erfüllen. Jede Website ist individuell aufgebaut und (ver-)arbeitet auf je eigene Weise. Wenden Sie Tracking-Tools, Cookies oder Plug-ins an, um zu erfassen, von wem und wie häufig Ihre Internetpräsenz aufgerufen wird, müssen Sie das in der Datenschutzerklärung Ihres Start-ups kenntlich machen. Für ein DSGVO-konformes Tracking von Nutzerdaten stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung:
Bieten Sie ein Kontaktformular auf Ihrer Website an, findet bei dessen Nutzung ebenfalls eine automatische Datenerhebung statt. Auch in diesem Fall müssen Sie in der Datenschutzerklärung Ihres Start-ups offenlegen, wie lange diese Daten gespeichert werden. Eine korrekt verfasste Datenschutzerklärung umfasst zudem Details zu Betroffenenrechten wie Widerruf und Beschwerderecht. Besteht die Absicht, Daten an Drittstaaten weiterzugeben, müssen Sie ebenfalls darüber Auskunft geben.
Hinweis: Auch wenn Ihre Homepage Social Plug-ins zu Ihrem Profil auf sozialen Plattformen wie Facebook, Instagram & Co. verwendet, sind Sie verpflichtet, Ihre User über die Weitergabe von deren Daten aufklären.
Beschäftigt Ihr Start-up mehr als zehn Mitarbeiter, sind Sie dazu verpflichtet, einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Es kann durchaus von Vorteil sein, intern einen Mitarbeiter zu bestimmen und in Sachen DSGVO für die Website zu schulen. Er kennt sich idealerweise bereits mit allen stattfindenden Datenverarbeitungsprozessen aus, verursacht keine zusätzlichen Kosten und kann sich der Datendokumentation annehmen. Im Zweifelsfall gilt selbstverständlich: sicher ist sicher. Denn ein externer Datenschutzbeauftragter oder beratender Experte kostet Sie letztlich weniger als Bußgeldzahlungen infolge von Verstößen gegen die DSGVO.
Start-ups müssen sich unbedingt rechtzeitig mit der korrekten Umsetzung der notwendigen Schritte rund um die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung befassen. Das Nichteinhalten der DSGVO kann für Start-ups empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. Sofortige Aktualisierungen des Impressums oder der Datenschutzerklärung bei Änderungen der Unternehmensdaten oder der Website sind unabdingbar. Um auf der sicheren Seite zu sein und eventuellen Datenschutzfehlern vorzubeugen, ist eine Expertenberatung beziehungsweise das Hinzuziehen eines externen Datenschutzbeauftragten sinnvoll.
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