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Betriebsferien sind im Handwerk vor allem eine Frage der Organisation.

Betriebsferien im Handwerk: Diese Regeln gelten

Sie denken darüber nach, in Ihrem Handwerksbetrieb eine feste Ferienzeit für das gesamte Team einzuführen? Gerade während umsatzschwacher Zeiten können Betriebsferien von Vorteil sein. Doch wie bei jeder Urlaubsplanung gibt es auch hier Konfliktpotential und Regeln, die bei Betriebsferien im Handwerk zu beachten sind. In unserem Beitrag erfahren Sie das Wichtigste in Kürze.

Urlaubswünsche von Mitarbeitern sind ernst zu nehmen

Plant der eine ein paar verlängerte Wochenenden über das Jahr verteilt, schwebt dem anderen ein günstiger Familienurlaub außerhalb der Hauptferiensaison vor. Die verschiedenen Wünsche allesamt unter einen Hut zu bringen kann schnell zur Herausforderung werden – insbesondere, wenn die Einführung von Betriebsferien geplant ist. Nicht selten stößt die Idee von Betriebsferien bei Mitarbeitern und Angestellten deshalb auf Unmut. Gemäß § 7 BurlG haben Sie bei einer zeitlichen Festlegung des Urlaubs jedoch die Wünsche Ihrer Mitarbeiter zu respektieren. Haben Sie sich über diese hinweggesetzt, ist ein dringliches betriebliches Erfordernis für den Betriebsurlaub vorzuweisen.

Diese Gründe rechtfertigen Betriebsferien im Handwerk

Ob ein dringliches betriebliches Erfordernis vorliegt, ist oft anhängig von der individuellen Situation des jeweiligen Unternehmens. Nichtsdestotrotz gibt es einige allgemeingültige Gründe, die Betriebsferien im Handwerk rechtfertigen. Dazu gehören:

  • Die Abwesenheit einer für die Arbeit zentralen Person.
  • Renovierungs- oder Umbauarbeiten im Handwerksbetrieb.
  • Wichtige Zulieferer schließen für den geplanten Zeitraum.
  • Oder andersherum bei Zulieferbetrieben: der alleinige Abnehmer ist im Urlaub.

Auf Nummer sicher gehen mit einem rechtlichen Kniff

Um in Sachen Betriebsurlaub rechtlich abgesichert zu sein, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Berechtigung zur Anordnung eines solchen in den Arbeitsverträgen Ihrer Angestellten verankert ist. Binden Sie die Bestimmungen klar in den entsprechenden Urlaubsparagrafen ein, haben Ihre Mitarbeiter im Zweifelsfall nur beschränkte Möglichkeiten sich dem entgegenzustellen.

Der Betriebsrat hat Mitspracherecht

Gibt es einen Betriebsrat, so hat dieser bei der Anordnung von Betriebsferien im Handwerk ein Mitspracherecht – so ist es nach § 87 Absatz 1 Nummer 5 im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Möchten Sie Ihren Betrieb zeitweise für einen Zwangsurlaub schließen, sollten Sie dies frühzeitig kommunizieren und sich mit dem Betriebsrat absprechen. Der Vorteil: Kommt es zu Beginn der Planung zu einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat, wird die Pflicht zum Nachweis betrieblicher Belange im Einzelfall hinfällig.

Wie weit im Voraus müssen Betriebsferien im Handwerk angekündigt werden?

Grundsätzlich sollten Sie Betriebsferien so früh wie möglich ankündigen. Eine allzu kurzfristige Verlautbarung sorgt nicht nur für Missfallen, sie ist auch nach dem Arbeitsrecht im Handwerk nicht rechtmäßig. Üblicherweise sollte die Urlaubsplanung zum Jahresbeginn bekanntgegeben werden. Wird die vorübergehende Schließung im Rahmen eines Betriebsurlaubs erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen, sollte das Team etwa sechs Monate im Voraus über die Pläne informiert werden.

Wie lange darf der Betriebsurlaub dauern?

Sollte es in Ihrem Betrieb einen festgelegten Urlaub für das gesamte Team geben, darf dieser in keinem Fall den gesamten Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter fordern. Ein nicht unerheblicher Teil des Erholungsurlaubs muss den Beschäftigten zur freien Verfügung stehen. Wie hoch genau dieser „nicht unerhebliche Teil“ sein soll, ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Bei der Dauer von Betriebsferien können Sie sich allerdings an einem Zeitraum von etwa zwei Wochen orientieren. Diese Dauer wird von den Arbeitsgerichten in der Regel als rechtens akzeptiert.

Ein Mitarbeiter ist krank – Was nun?

Betriebsferien gelten als Urlaub. Dementsprechend werden die Tage üblicherweise von dem Urlaubsanspruch des einzelnen Mitarbeiters abgezogen. Ist ein Mitarbeiter allerdings krank bzw. erkrankt dieser während der Betriebsferien, dann sind ihm die Urlaubstage zurückzuerstatten. Als Voraussetzung dafür muss der Arbeitnehmer rechtzeitig Bescheid geben und den krankheitsbedingten Ausfall per ärztlichem Attest nachweisen.

Hinweis: Führen Sie in Ihrem Unternehmen eine Preiskalkulation durch, ist der Betriebsurlaub ebenso wie die gewöhnlichen Urlaubstage zu berücksichtigen, um die durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Tag und pro Mitarbeiter zu ermitteln.

Betriebsferien und Resturlaub

Sie möchten einen Betriebsurlaub anordnen, doch einigen Mitarbeitern fehlt es an Resturlaub? Gerade dann, wenn die Betriebsferien zum Jahresende geplant sind, kann das passieren – etwa bei einem Betriebsurlaub über Weihnachten. Als Betriebsleiter haben Sie in dieser Situation zwei Optionen:

  1. Sie entscheiden sich gegen die Betriebsferien im Handwerk und lassen die Mitarbeiter weiterhin zur Arbeit kommen.
  2. Sie setzten die Betriebsferien wie geplant um und stellen die betreffenden Leute bezahlt von der Arbeit frei.

Hinweis: Urlaubstage aus dem Folgejahr können Sie für einen Betriebsurlaub zum Jahresende nicht in Anspruch nehmen. Davor schützt das Bundesurlaubsgesetz.

Schaubild Betriebsferien im Handwerk Was ist zu beachten

Fazit: Betriebsurlaub nur nach den geltenden Regeln

Betriebsferien im Handwerk fordern Planungsgenauigkeit und eine gute Kommunikation. Denken Sie darüber nach, Ihr Unternehmen zeitweilig zu schließen und Ihre Mitarbeiter in den Urlaub zu schicken, müssen Sie diese Entscheidung den gesetzlichen Regelungen entsprechend begründen. Um Unmut und Verwirrung bei Ihren Angestellten zu vermeiden, sollten Sie Ihre Entscheidung außerdem so früh wie möglich mitteilen.

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