Innerhalb Deutschlands besteht für Banken und Sparkassen die gesetzliche Verpflichtung durch das Geldwäschegesetz (GwG) und der Abgabenordnung (AO) eine Kontrolle der Identität ihrer Kunden durchzuführen, um den Identitätsmissbrauch vorzubeugen bzw. zu verhindern.
Danach darf niemand unter falschem Namen oder für eine dritte Person ein Konto anlegen oder Finanzgeschäfte durchführen (Kontenwahrheit - §154 Abgabenordnung).
Zur Legitimationsprüfung einer natürlichen Person werden gemäß Abgabenordnung (AO) und Geldwäschegesetz (GwG) folgende Informationen überprüft und gespeichert:
Sie weisen sich in der Regel mit einem gültigen Personalausweis oder einem Reisepass in Kombination mit einer Meldebescheinigung (zum Nachweis der Anschrift) aus. Informationen wie die Ausweisnummer sowie das Ausstellungsdatum des Dokuments, der Ausstellungsort und die ausstellende Behörde werden ebenso benötigt.
Verfügen Sie über andere abweichende Legitimationsdokumente, suchen Sie bitte einen unserer vielen Standorte in Berlin auf.
Die geldwäscherechtlichen Bestimmungen (§10/11 GwG) verpflichten zu einer regelmäßigen Aktualisierung der hinterlegten Personen- und Legitimationsdaten.
Wird im Rahmen der Geschäftsverbindung eine Vollmacht erteilt, so gelten für den Bevollmächtigten die gleichen Bestimmungen zur Legitimation wie für den Kontoinhaber.
Legitimation in der Filiale
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