Müssen Rentner und Rentnerinnen überhaupt Steuern zahlen? Wie hoch liegt der Steuersatz und wieso gibt es dabei Unterschiede? Welche Rolle spielt es, ob Sie als Rentner oder Rentnerin weiterhin arbeiten? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in unserem Ratgeber – damit Sie sicher und vorausschauend Ihren Ruhestand planen können.
Die Frage „Wann muss ich als Rentner oder Rentnerin Steuern zahlen?“ ist gar nicht so einfach zu beantworten. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber in Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten einige Regelungen geändert und ergänzt hat, die die Versteuerung von Renten betreffen. Zunächst müssen Sie jedoch wissen, dass Sie auch als Rente beziehende Person Steuern zahlen müssen, wenn Ihre Einnahmen den gesetzlichen Freibetrag überschreiten. Dies funktioniert also genauso wie in den Jahren zuvor, in denen Sie in die Rentenkasse eingezahlt haben.
Die Regierung passt regelmäßig den Grundfreibetrag an, auf den Sie keine Steuern zahlen müssen. Im Jahr 2023 lag er für Alleinstehende bei 10.908 Euro pro Jahr. Anfang 2024 wurde er auf 11.604 Euro erhöht, um die Inflation auszugleichen. Es wird allerdings diskutiert, ihn rückwirkend noch weiter anzuheben, auf 11.784 Euro. Für Paare liegt der Grundfreibetrag stets doppelt so hoch.
Gut zu wissen: Als Rentner oder Rentnerin bleiben Sie in derselben Steuerklasse wie zuvor. Wenn Sie alleinstehend sind, gehören Sie gemeinhin der Steuerklasse I an. Ehepaare haben nach wie vor die Wahl, ihre Steuerklassen zu kombinieren aus den Klassen III und V oder sich beide der Steuerklasse IV zuzuordnen, was den gesetzlichen Regelfall darstellt.
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Steuerrechtlich befinden wir uns seit dem Jahr 2005 in einer längeren Übergangszeit, in der nur ein Teil der Rente versteuert werden muss. Seitdem wird das System dahin gehend umgestellt, dass nicht mehr das Geld besteuert wird, das Sie einzahlen. Stattdessen fallen die Steuern auf die ausgezahlten Rentenbeiträge an. Dies nennt sich nachgelagerte Besteuerung.
Personen, die im Jahr 2023 in Rente gegangen sind, müssen 83 Prozent ihrer Rente versteuern. Für Rentner und Rentnerinnen mit dem Eintrittsjahr 2024 sind es 83,5 Prozent, ab 2025 werden es 84 Prozent sein. So steigt der Anteil weiter an, bis angehende Ruheständler im Jahr 2058 ihre Rente vollständig versteuern müssen. Welchen Anteil Ihrer Rente Sie versteuern müssen, hängt demnach vom Eintrittsdatum ab. Dieser Wert ändert sich dann nicht mehr – die Erhöhung gilt nur für Menschen, die neu in die Zeit des Rentenbezugs einsteigen!
Unabhängig jedoch vom Renteneintritt ist weiterhin der steuerliche Grundfreibetrag. Das heißt: Selbst wenn Sie im Jahr 2058 aufhören zu arbeiten und dann die Versteuerung Ihrer Rente zu 100 Prozent greift, müssen Sie keine Steuern zahlen, falls Sie unter dem Grundfreibetrag bleiben. Die Steuer wird nur auf den Teil der Rentenauszahlung fällig, der über den Freibetrag hinausgeht.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde vor 20 Jahren die sogenannte nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeleitet. Es besagt, dass Sie keine Steuern auf Beträge zahlen, die Sie während des Berufslebens für Ihre Altersvorsorge aufbringen. Stattdessen wird die Rente besteuert, die Sie im Alter beziehen. Dafür wurde eine Übergangszeit bis 2040 beschlossen, die mittlerweile bis 2058 verlängert wurde. Dies hat einen entscheidenden Vorteil für Sie: Durch die steuerfreien Einzahlungen in jungen Jahren müssen Sie weniger Steuern erbringen. Wenn Sie dann Rente beziehen, haben Sie in der Regel deutlich geringere Einnahmen und müssen einen dementsprechend geringeren Steueranteil auf Ihre Rente zahlen.
Ob aus finanzieller Motivation oder weil Sie einfach gerne einer sinnstiftende Tätigkeit nachgehen – es gibt verschiedene Beweggründe, in der Rente aktiv zu bleiben und zu arbeiten. Vielleicht wollen Sie zum Beispiel mit einem Nebenjob Ihre Rente aufbessern.
Zunächst einmal die gute Nachricht: Durch das Arbeitseinkommen wird Ihre Altersrente nicht gekürzt. Allerdings müssen Sie auf Ihr Gehalt gewisse Steuern und Abgaben zahlen, auch wenn Sie in Rente sind, während Sie arbeiten. So geht von Ihrem Bruttolohn beispielsweise Lohnsteuer ab. Das Gleiche gilt für Beiträge zur Krankenversicherung, die auf Ihren Arbeitslohn wie auf Ihre Rente fällig werden. Im Schnitt fließen 11,5 Prozent Ihrer Rente in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn Sie neben Ihrer Rente arbeiten, müssen Sie in jedem Fall im folgenden Jahr eine Steuererklärung abgeben. Da Ihre Rente zusammen mit Ihrem Gehalt vermutlich den Grundfreibetrag übersteigt, sollten Sie darauf vorbereitet sein, zunächst einen größeren Betrag an Steuern nachzahlen zu müssen. Legen Sie dazu vorsichtshalber bereits einen Teil Ihres Gehalts zur Seite.
In Ihrer Steuererklärung im Ruhestand können Sie jedoch ebenfalls Werbungskosten und besondere Ausgaben steuerlich geltend machen. Bei den Werbungskosten gilt eine Pauschale von 102 Euro pro Jahr, für die Sie zunächst keinen Nachweis einreichen müssen. Zu den besonderen Ausgaben zählen etwa hohe Beiträge für eine private Krankenversicherung, Kosten für medizinische Versorgung und Medikamente oder für haushaltsnahe Dienstleistungen zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst. Diese Informationen müssen Sie bei der Steuererklärung als Rentner oder Rentnerin in der Anlage R eintragen. Gegebenenfalls erhalten Sie dann eine Steuerrückerstattung.
Die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bekommen mindestens einmal im Jahr Post von der Deutschen Rentenversicherung. Dieses Dokument ist nicht rechtsverbindlich, zeigt Ihnen aber auf, mit welcher Rente Sie betrachtet aus der aktuellen Warte später einmal rechnen können. Dazu enthalten die Renteninformationen die folgenden Angaben:
Gut zu wissen: Die jährliche Renteninformation erhalten Sie nur bis zu Ihrem 54. Lebensjahr. Danach geht Ihnen alle drei Jahre eine ausführliche Rentenauskunft zu. Diese enthält detaillierte Informationen darüber, welche Daten die Deutsche Rentenversicherung über Sie gespeichert hat und mit welchen Rentenzahlungen Sie rechnen können. Sobald Sie einen Antrag auf Rente gestellt haben, bekommen Sie wiederum einen sogenannten Rentenbescheid. Darin sind vorrangig Ihr Renteneintrittsdatum und die tatsächliche Höhe der Rentenzahlung vermerkt.
Wenn Sie als Rentner oder Rentnerin Ihre Steuern überblicken wollen, sollten Sie mit Bedacht vorgehen. Achten Sie vor allem darauf, Ihre Steuerklärung sorgfältig auszufüllen, falls Sie während Ihres Ruhestands weiterhin arbeiten – so können Sie dank Werbungskostenpauschale und der Angabe besonderer Ausgaben möglicherweise viel Geld sparen.
Bei weiteren Fragen zum Thema „Steuern im Ruhestand“ und für eine individuelle Beratung vereinbaren Sie am besten einen Termin bei Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin. Zu Fragen rund um das Thema Finanzen besuchen Sie uns gern in einer Filiale der Berliner Sparkasse in Ihrer Nähe.
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