Ja, sofern der Verkäufer/Bauträger für dieses Investitionsobjekt noch keine Darlehenszusage erhalten hat. Anderenfalls ist die Übernahme des Darlehens vom Verkäufer/Bauträger möglich. Bei einem Darlehensverzicht durch den Verkäufer/Bauträger gilt eine 6-monatige Sperrfrist.
Nach Erhalt der Kreditzusage können Sie mit Ihren Baumaßnahmen beginnen.
Auf eigenes Risiko können Sie mit den Baumaßnahmen beginnen, sobald Sie den Kreditantrag bei Ihrer Sparkasse gestellt haben.
Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt auch ein formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch inklusive KfW-Förderung bei Ihrer Sparkasse zum geplanten Vorhaben.
Der formgerechte Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Bei Eingang nach Ablauf der 3-Monatsfrist ist eine Förderung möglich, wenn das Vorhaben zu weniger als 50 Prozent realisiert ist (Baufortschritt kleiner 50 Prozent, bei Ersterwerb Kaufpreiszahlung geringer 50 Prozent).
Ja:
Sie erklären gegenüber Ihrer Sparkasse einen Verzicht auf die noch nicht abgerufene KfW-Förderung und stellen Sie einen vollständigen neuen Antrag (einschließlich neuer „Online-Bestätigung zum Antrag”) für das andere KfW-Effizienzhaus-Niveau.
Die neue Zusage erfolgt zu den dann aktuellen Produktbestimmungen und Konditionen (unter anderem Zinssatz- und Tilgungszuschusshöhe).
Für abgerufene Darlehensbeträge oder wenn die Regelungen zum Vorhabensbeginn nicht mehr eingehalten werden, ist:
Die Möglichkeit zum Wechsel wird seitens der KfW in der Regel nur einmal für ein Vorhaben eingeräumt. Diese Kulanz setzt das Einverständnis Ihrer Sparkasse voraus.
Die Anforderungen an zugelassenen Gütegemeinschaften entnehmen Sie den Internet-Seiten der KfW.
Den Mitgliedern dieser Gütegemeinschaften stehen zur Dokumentation der erbrachten Leistungen des Sachverständigen Formulare zur Verfügung, die Sie auf den Internet-Seiten der KfW finden.
Spätestens bei der Gebäudeübergabe sind diese Formulare ausgefüllt an Sie zu übergeben. Die Dokumentation ist ausschließlich für Ihre Unterlagen bestimmt und ersetzt weder die „Online-Bestätigung zum Antrag“ noch die „Bestätigung nach Durchführung”.
Hinweis: Bei Interesse an einer Zulassung Ihrer Gütegemeinschaft senden Sie bitte eine E-Mail an energieberater@kfw.de.
Ja, wenn das Unternehmen, bei dem der Sachverständige angestellt ist, Mitglied in einer der folgenden von der KfW zugelassenen Gütegemeinschaften ist:
Die Produkte und Leistungen dieser Firmen werden durch die Gütesicherung definiert und überwacht.
Den Mitgliedern dieser Gütegemeinschaften stehen zur Dokumentation der erbrachten Leistungen des Sachverständigen Formulare zur Verfügung, die Sie auf den Internet-Seiten der KfW finden.
Spätestens bei der Gebäudeübergabe sind diese Formulare ausgefüllt an Sie zu übergeben. Die Dokumentation ist ausschließlich für Ihre Unterlagen bestimmt und ersetzt weder die „Online-Bestätigung zum Antrag“ noch die „Bestätigung nach Durchführung”.
Bei Eigenleistung sind nur die Materialkosten förderfähig. Dafür muss der Sachverständige/Energieberater die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen und die angefallenen Materialkosten formlos bestätigen. Die Rechnungen für das Material müssen die Adresse des Investitionsobjektes enthalten.
Nach Erhalt der Kreditzusage können Sie mit Ihren Baumaßnahmen beginnen.
Auf eigenes Risiko können Sie mit den Baumaßnahmen beginnen, sobald Sie den Kreditantrag bei Ihrer Sparkasse gestellt haben.
Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt auch ein formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch inklusive KfW-Förderung bei Ihrer Sparkasse zum geplanten Vorhaben.
Der formgerechte Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Bei Eingang nach Ablauf der 3-Monatsfrist ist eine Förderung möglich, wenn das Vorhaben zu weniger als 50 Prozent realisiert ist (Baufortschritt kleiner 50 Prozent, bei Ersterwerb Kaufpreiszahlung geringer 50 Prozent).
Ja:
Erklären Sie bitte gegenüber Ihrer Sparkasse einen Verzicht auf die noch nicht abgerufene KfW-Förderung und stellen Sie einen vollständigen neuen Antrag (einschließlich neuer "Online-Bestätigung zum Antrag") für das (andere) KfW-Effizienzhaus-Niveau beziehungsweise die Einzelmaßnahmen.
Die neue Zusage erfolgt zu den dann aktuellen Produktbestimmungen und Konditionen (unter anderem Zinssatz- und Tilgungszuschusshöhe).
Für abgerufene Darlehensbeträge oder wenn die Regelungen zum Vorhabensbeginn nicht mehr eingehalten werden, ist:
Die Möglichkeit zum Wechsel wird seitens der KfW in der Regel nur einmal für ein Vorhaben eingeräumt. Diese Kulanz setzt das Einverständnis Ihrer Sparkasse voraus.
Ja, sofern auch die neue Maßnahme die technischen Mindestanforderungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zusage erfüllt. In diesem Fall müssen Sie Ihrer Sparkasse eine neue „Online-Bestätigung zum Antrag” vorlegen.
Berücksichtigt werden die förderfähigen energetischen Sanierungskosten für die von Ihnen gekauften Wohneinheiten. Bitte beachten Sie, dass diese Sanierungskosten gegenüber Ihrer Sparkasse und als Kostenangabe in der „Online-Bestätigung zum Antrag” nachzuweisen sind, zum Beispiel durch Angabe im Kaufvertrag oder in einer separaten Aufstellung durch den Bauträger oder Verkäufer.
Bei Eigenleistung sind nur die Materialkosten förderfähig. Dafür muss ein Fachunternehmen die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen und die angefallenen Materialkosten formlos gegenüber dem Bauherrn bestätigen.
Die Rechnungen für das Material müssen die Adresse des Investitionsobjektes enthalten.
Förderfähig sind alle durch die Heizungserneuerung bedingten Maßnahmen einschließlich Planung, Nebenarbeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem Speicher, Steigleitung, Heizkörper, Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten, Heizraum, Bevorratungsbehälter.
Nach Erhalt der Kreditzusage können Sie mit Ihren Baumaßnahmen beginnen.
Auf eigenes Risiko können Sie mit den Baumaßnahmen beginnen, sobald Sie den Kreditantrag bei Ihrer Sparkasse gestellt haben.
Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt auch ein formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch inklusive KfW-Förderung bei Ihrer Sparkasse zum geplanten Vorhaben.
Der formgerechte Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Bei Eingang nach Ablauf der 3-Monatsfrist ist eine Förderung möglich, wenn das Vorhaben zu weniger als 50 Prozent realisiert ist (Baufortschritt kleiner 50 Prozent, bei Ersterwerb Kaufpreiszahlung geringer 50 Prozent).
Der hydraulische Abgleich ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Heizungsanlage den höchstmöglichen Wirkungsgrad erreicht. Dafür wird das System so eingestellt, dass jeder Heizkörper im Haus mit genau der Wärmemenge versorgt wird, die er benötigt – unabhängig davon, wie weit er von der Wärmequelle entfernt ist. Bei Heizungen ohne hydraulischen Abgleich wird die Heizenergie weniger effizient genutzt, weil Heizkörper, die näher am Kessel sind, heißer werden als solche, die weiter entfernt sind. Der hydraulische Abgleich reduziert so nicht nur den Energieverbrauch, sondern steigert gleichzeitig den Wohnkomfort.
Diese FAQ beinhalten die Spruchpraxis sowie gegebenenfalls Bearbeitungskulanzen der KfW. Als solche sind diese FAQ für die KfW nicht verbindlich und begründen keine Rechtsansprüche. Die FAQ erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sachlich begründeten Einzelfällen sind anderslautende Entscheidungen der KfW möglich. Grundsätzlich kommen die geltenden FAQ zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der KfW zur Anwendung. Eine Günstigerstellung des Kunden durch aktuellere FAQ ist jedoch möglich.
Bei Eigenleistung sind die Materialkosten förderfähig. Dafür hat ein Fachunternehmen die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen und die angefallenen Materialkosten formlos gegenüber dem Bauherrn zu bestätigen. Die Rechnungen für das Material müssen die Adresse des Investitionsobjektes enthalten.
Nein, die Errichtung neuer Garagen ist nicht förderfähig. Tipp: Bei vorhandenen Garagen kann die Nachrüstung von automatischen Antrieben für Tore im Förderbereich 6 mitfinanziert werden.
Beim barrierereduzierenden Umbau sollen ausreichende Flächen geschaffen werden, die eine praktikable Nutzung von Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühlen ermöglichen. Bewegungsflächen sind Flächen, die frei von Einbauten, Möbeln, Schwellen etc. sind.
AAL-Systeme sind baugebundene Assistenzsysteme und Gebäudetechnik, die eine intelligente Umgebung gestalten. Sie erleichtern und übernehmen Alltagstätigkeiten. Durch die Technikunterstützung werden die Nutzer von Wohnimmobilien situationsabhängig und unaufdringlich entlastet. Die Technologien sind nutzerorientiert und integrieren sich in das direkte Lebensumfeld des Menschen. Anwendungsbeispiele sind Schutzmaßnahmen gegen Einbrüche oder eine Beleuchtungs- und/oder Raumtemperatursteuerung. Weitere Anwendungsbeispiele finden Sie in der Liste der Förderfähigen Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass Endgeräte und Unterhaltungstechnik nicht gefördert werden.
Eine Antragstellung für den Ersterwerber ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme möglich, sofern der Verkäufer für dieses Investitionsobjekt noch keine Förderzusage erhalten hat. Berücksichtigt werden die förderfähigen Umbaukosten für die von Ihnen gekauften Wohneinheiten. Bitte beachten Sie, dass diese Umbaukosten gegenüber Ihrer Sparkasse nachzuweisen sind, zum Beispiel durch Angabe im Kaufvertrag oder in einer separaten Aufstellung durch den Bauträger oder Verkäufer.
Nein. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Lediglich die durch Rechnung belegten Materialkosten sind förderfähig und können mitfinanziert werden.
Bei Eigenleistung sind die Materialkosten förderfähig. Dafür hat ein Fachunternehmen die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen und die angefallenen Materialkosten formlos gegenüber dem Bauherrn zu bestätigen. Die Rechnungen für das Material müssen die Adresse des Investitionsobjektes enthalten.
Ja, sofern Sie keinen weiteren noch nicht getilgten Kredit aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm für dieses Objekt in Anspruch genommen haben.
Ja, eine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung ist grundsätzlich förderfähig. Wichtig hierbei ist, dass die neu gebaute beziehungsweise erworbene Wohnung von dem Angehörigen selbst genutzt wird. In diesen Fällen beträgt der Förderhöchstbetrag 50.000 Euro je Wohneinheit. Bitte stellen Sie pro Wohneinheit einen separaten Antrag.
Beispiel für unentgeltliche Überlassung an Angehörige:
Der Erwerber muss innerhalb von 12 Monaten nach dem vollständigen Abruf des Darlehens in die finanzierte Wohnung / das finanzierte Haus einziehen.
Sie müssen den Antrag vor Vorhabensbeginn stellen. Als Vorhabensbeginn gilt:
Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt auch ein formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch inklusive KfW-Förderung bei Ihrer Sparkasse zum geplanten Vorhaben.
Der formgerechte Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei der KfW eingehen. Bei Eingang nach Ablauf der 3-Monatsfrist ist eine Förderung möglich, wenn das Vorhaben zu weniger als 50 Prozent realisiert ist (Baufortschritt kleiner 50 Prozent, bei Ersterwerb Kaufpreiszahlung geringer 50 Prozent).
Weitere Hinweise: Wird ein Objekt von einem Bauträger erworben, wird ein notarieller Bauträgervertrag abgeschlossen. Der Kreditantrag ist in diesem Fall unmittelbar nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags zu stellen.
Im Gegensatz dazu wird bei Abschluss eines Werkvertrages das Vorhaben mit dem „ersten Spatenstich” begonnen.