Studium und Steuererklärung: Mit diesen Steuertipps für Studenten und Studentinnen bekommst du Geld zurück

Aktualisiert am: 31.03.2026

Das Studium ist eine aufregende, aber auch kostspielige Zeit: Miete, Auslandssemester und Lernmaterialien wollen bezahlt werden. Mithilfe einer Steuererklärung kannst du dir einen Teil deiner Studienausgaben zurückholen oder diese zumindest steuerlich geltend machen. In diesem Beitrag erfährst du, wie du im Studium durch eine Steuererklärung viel Geld sparen kannst. Die Zauberwörter heißen unter anderem Kostenpauschale und Verlustvortrag.  

Das Wichtigste zur Steuererklärung im Studium in Kürze

  • Eine Steuererklärung lohnt sich im Studium fast immer, da viele Studienkosten steuerlich absetzbar sind und du dir gezahlte Lohnsteuer zurückholen kannst.
  • Studierende sind meist nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, außer sie überschreiten beispielsweise den Grundfreibetrag.
  • Zahlreiche Studienausgaben und Pauschalen sind absetzbar, etwa für Semesterbeiträge, Lernmaterialien, Fahrtkosten, Auslandssemester oder Bewerbungskosten.

Das Wichtigste zur Steuererklärung im Studium in Kürze

  • Eine Steuererklärung lohnt sich im Studium fast immer, da viele Studienkosten steuerlich absetzbar sind und du dir gezahlte Lohnsteuer zurückholen kannst.
  • Studierende sind meist nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, außer sie überschreiten beispielsweise den Grundfreibetrag.
  • Zahlreiche Studienausgaben und Pauschalen sind absetzbar, etwa für Semesterbeiträge, Lernmaterialien, Fahrtkosten, Auslandssemester oder Bewerbungskosten.

3 gute Gründe, warum sich eine Steuererklärung als Student oder Studentin lohnt

Eine Steuererklärung anfertigen – das klingt nach jeder Menge Arbeit und du bist dir nicht sicher, ob sich der Aufwand rentiert? Hier sind drei Gründe, warum sich im Studium eine Steuererklärung auf alle Fälle lohnt:

1. Grund: Geld zurückbekommen

Zahlreiche Ausgaben fürs Studium sind von der Steuer absetzbar. Hierzu zählen Kosten für Lernmaterialien, Umzüge, ein Auslandssemester und Praktika. Da kommt schnell eine Menge Geld zusammen, das du dir vom Finanzamt zurückholen kannst.

2. Grund: Vier Jahre rückwirkend abgeben

Als Studierende oder Studierender kannst du eine Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Einen Verlustvortrag nachzureichen, ist rückwirkend sogar bis zu sieben Jahre möglich. Dazu gleich mehr.

3. Grund: Digital und schnell

Eine Studentensteuererklärung kannst du ganz einfach im Online-Finanzamt „ELSTER“ machen. Fülle nach deiner Registrierung die entsprechenden Formulare aus und schicke deine Erklärung ab. Große Vorkenntnisse brauchst du dafür nicht.

Wann ist eine Steuererklärung für Studierende verpflichtend?

Grundsätzlich ist eine Steuererklärung für dich als Studentin oder Student in den meisten Fällen nicht verpflichtend. Aber manchmal haben auch Studierende die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist üblicherweise der Fall, wenn …

  • dein Jahreseinkommen den gesetzlichen Grundfreibetrag für zu versteuernde Einkommen übersteigt.
  • du selbstständig bist und auf Rechnung im Jahr mehr verdienst, als der Grundfreibetrag beträgt.
  • du Mieteinnahmen und/oder Kapitaleinkünfte hast, die zusammen mit deinem sonstigen Einkommen höher als der Grundfreibetrag sind.

Für alle Angaben sind wir von diesen Annahmen ausgegangen: Steuerklasse 1, Grundfreibetrag 12.348 Euro pro Jahr. (Stand: Februar 2026)

Gut zu wissen: Gehst du während deines Studiums einem Minijob nach und hast keine sonstigen Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten, keine Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte, dann musst du im Regelfall keine Einkommenssteuererklärung als Student oder Studentin abgeben. 

Abgabefristen für verpflichtende und freiwillige Steuererklärungen

Wann du eine Steuererklärung abgeben musst, hängt davon ab, ob es sich um eine verpflichtende oder freiwillige Steuererklärung handelt:

  • Verpflichtende Steuererklärung: Für Studierende ist die Abgabefrist für die verpflichtende Steuererklärung grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres.
  • Freiwillige Steuererklärung: Wie bereits beschrieben, hast du für die freiwillige Steuererklärung vier Jahre Zeit. Das bedeutet: Eine freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2026 kannst du bis zum 31. Dezember 2030 beim Finanzamt einreichen.

Wie viel von meinen Studienkosten kann ich mir vom Finanzamt zurückholen?

Wie viel du dir von deinen Studienkosten zurückholen kannst, hängt davon ab, ob du eine Erst- oder Zweitausbildung absolvierst. Der Unterschied: Ausgaben, die deine Erstausbildung betreffen, kannst du als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Kosten, die bezüglich deiner Zweitausbildung anfallen, zählen hingegen zu den Werbungskosten.

Steuervorteile bei der Erstausbildung

Als Erstausbildung zählt die erste berufliche oder akademische Ausbildung für den späteren Beruf, zum Beispiel der Bachelor nach dem Abitur oder die Ausbildung zur Bürokauffrau oder zum Bürokaufmann.

Für dein Erststudium kannst du Sonderausgaben von bis zu maximal 6.000 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen (Sonderausgabenabzug). Du kannst sie allerdings immer nur in dem Jahr geltend machen, in dem sie anfallen.

Als Student oder Studentin gibt es zudem folgende Voraussetzungen, damit deine Forderungen beim Finanzamt nicht ins Leere laufen:

  • Deine Jahreseinkünfte – beispielsweise aus einem Nebenjob – müssen den gesetzlichen Grundfreibetrag überschreiten, sonst kannst du keine Sonderausgaben geltend machen. Der Grundfreibetrag beträgt 12.348 Euro pro Jahr. (Stand: Februar 2026)
  • Sonderausgaben können sich nur in dem Jahr steuermindernd auswirken, in dem sie angefallen sind. Anders als bei Werbungskosten kannst du sie nicht für spätere Jahre geltend machen.

Steuervorteile bei der Zweitausbildung

Als Zweitausbildung zählt die weitere berufliche oder akademische Ausbildung nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung. Das kann ein Master, eine Promotion oder ein Studium nach der Lehre sein.

Die Kosten für die Zweitausbildung lassen sich als Werbungskosten anrechnen. Im Gegensatz zu Sonderausgaben geht das sogar rückwirkend, summiert über die Jahre deiner Zweitausbildung. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt nur die Aufwendungen, die du selbst getragen hast, und nicht das, was deine Eltern bezahlt haben.

Eine Steuererklärung solltest du während eines Zweitstudiums trotzdem auf alle Fälle abgeben. Denn selbst wenn du nur ein geringes Einkommen hast, kannst du nach dem Studium von dem sogenannten Verlustvortrag profitieren.

Was hat ein Verlustvortrag mit der Steuererklärung zu tun?

Das deutsche Steuerrecht sieht für Studierende, die während ihres Studiums nur wenig oder gar kein Geld verdienen, den sogenannten Verlustvortrag vor. In einem Verlustvortrag teilst du dem Finanzamt alle deine Studienkosten (Verluste) per Steuererklärung mit. Das Finanzamt speichert die angegebenen Ausgaben. Wenn du dann das erste Mal steuerpflichtige Einkünfte erzielst, werden die Verluste verrechnet.

Das bedeutet für deinen Berufseinstieg: Das Einkommen, auf das du Steuern zahlen musst, wird im ersten Jahr durch deine Studienkosten verringert. In diesem Fall erstattet dir das Finanzamt deine Ausbildungskosten in Form einer Steuerrückzahlung teilweise zurück.

Beispiel für den Steuervorteil durch einen Verlustvortrag:

Du hast von 2023 bis 2025 einen Master gemacht und in dieser Zeit kein nennenswertes Einkommen erzielt. Trotzdem hast du für jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben, in der du deine Verluste aufgelistet hast.

Über die Jahre hat sich so eine Summe von 10.000 Euro an Studienkosten ergeben, die beim Finanzamt vermerkt ist. Seit 2026 hast du einen Job, mit dem du 35.000 Euro jährlich verdienst. Auf dieses Einkommen fällt Lohnsteuer an. Da du während deines Studiums jedoch regelmäßig einen Verlustvortrag abgegeben hast, reduziert sich dein zu versteuerndes Einkommen deutlich.

Das heißt konkret: Beim Finanzamt sind via Verlustvortrag Studienausgaben von 10.000 Euro vermerkt. Diese werden von deinem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 35.000 Euro abgezogen. So musst du lediglich 25.000 Euro deines Jahreseinkommens versteuern. Da dein Arbeitgeber die Lohnsteuer für dich vorab überweist, bekommst du den zu viel gezahlten Betrag vom Finanzamt zurückerstattet.

 

Welche Ausgaben lassen sich im Studium in der Steuererklärung geltend machen?

Neben den Studiengebühren kannst du weitere Ausgaben von der Steuer absetzen. Dafür ist es grundsätzlich wichtig, Belege aufzubewahren. Wenn du bestimmte Belege nicht aufgehoben hast, ist das im Regelfall aber nicht tragisch.

Diese Ausgaben lassen sich im Studium von der Steuer absetzen:

  • Studiengebühren und Semesterbeiträge
  • Druck und Binden von Studienarbeiten
  • Materialkosten (Fachliteratur, Taschenrechner, Laptop etc.)
  • Nachhilfe
  • Bewerbungskosten (Mappen und Online-Bewerbungen)
  • Kosten für studienbedingte Sprachkurse und Sprachtests
  • Prüfungsgebühren
  • Studienreisen, Exkursionen, Auslandssemester
  • Fahrtkosten zwischen Uni und Wohnung oder zur Lerngruppe
Die im Text genannten absetzbaren Kosten werden mit Icons grafisch aufbereitet.

Für viele Kosten gibt es Pauschalen, die du auch ohne Quittungen und konkrete Beträge geltend machen kannst. Für diese ist kein Nachweis erforderlich.

  • Telefonpauschale: 240 Euro pro Jahr für Telefon/Internet
  • Umzugskostenpauschale: 964 Euro
  • Verpflegungspauschale: 28 Euro pro Praktikums- und Studienfahrt oder andere Reisetage
  • Fahrtkostenpauschale: 38 Cent pro Kilometer für Fahrten zum Campus, zur Bibliothek und Co. – unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel du dorthin gelangst; du darfst jedoch nur die einfache Strecke geltend machen
  • Arbeitsmittelpauschale: 110 Euro pro Studienjahr
  • Bewerbungskostenpauschale: 8,50 Euro pro Bewerbungsmappe und 2,50 Euro pro Online-Bewerbung
  • Kontoführungspauschale: 16 Euro pro Studienjahr

(Stand: Februar 2026)

Vorteile bei der Steuererklärung als Werkstudent oder Werkstudentin

Werkstudenten und Werkstudentinnen haben Minijobbern gegenüber einige Vorteile: Sie dürfen zum Beispiel in den Semesterferien Vollzeit arbeiten, ohne erhöhte Krankenkassen- und Rentenbeiträge zu zahlen. Alles, was du über 603 Euro im Monat verdienst und dadurch als Lohnsteuer zahlen musst, kannst du dir durch die Steuererklärung zurückholen.

Beispiel: Du bist Werkstudent und arbeitest in den Sommersemesterferien so viel, dass du deutlich über 603 Euro im Monat verdienst. Die Lohnsteuer geht dann automatisch von deinem Gehalt ab und wird von deinem Arbeitgeber direkt an das Finanzamt gezahlt. Fertigst du dann eine Steuererklärung an, bekommst du die komplette Lohnsteuer zurück, solange dein Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt. (Stand: Februar 2026)

Fazit: Studium und Steuererklärung passen sehr gut zusammen

Bereits im Studium eine Steuererklärung zu machen, lohnt sich auf jeden Fall. Einen Sonderausgabenabzug während deiner Erstausbildung, etwa einem Bachelor, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Bei einem Zweitstudium wie einem Master bringt insbesondere der Verlustvortrag einen Steuervorteil. In den meisten Fällen wirkt er sich beim späteren Berufseinstieg steuermindernd aus, und du bekommst vom Finanzamt Geld zurück. So gilt: Sei clever und kümmere dich um deine Finanzen!

FAQ zur Steuererklärung im Studium

Welche Unterlagen brauche ich als Student oder Studentin für die Steuererklärung?

Für deine Steuererklärung benötigst du in der Regel folgende Unterlagen:

  • deine Steuer-ID
  • eine Lohnsteuerbescheinigung (falls du gearbeitet hast)
  • deine Immatrikulationsbescheinigung
  • Belege zu studienbezogenen Ausgaben wie Semesterbeiträgen, Lernmaterialien oder Fahrtkosten
Wo finde ich meine Steuer-ID?

Du findest deine Steuer-ID auf offiziellen Schreiben vom Finanzamt oder auf deiner Lohnsteuerbescheinigung, falls du bereits gearbeitet hast. Ansonsten kannst du sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

Muss ich Belege für meine Steuererklärung aufbewahren?

Ja, grundsätzlich solltest du alle Belege zu studienbezogenen Ausgaben aufbewahren.

Auch wenn für einige Kosten Pauschalen gelten und kein Nachweis erforderlich ist, kann das Finanzamt Belege im Nachhinein anfordern.

Muss ich BAföG in der Steuererklärung angeben?

Nein, BAföG zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Du musst BAföG daher nicht in deiner Steuererklärung angeben.

Das könnte Sie auch interessieren:

BAföG-Rückzahlung

Bei der Rückzahlung des BAföG´s noch Geld sparen? Es gibt eine Möglichkeit.

Vermögenswirksame Leistungen

Der Chef hilft beim Sparen? Richtig. Sogenannte vermögenswirksame Leistungen machen es möglich.

Die besten Nebenjobs für Studierende

Zwei Drittel der Berliner Studierenden finanzieren sich ganz oder teilweise über Nebenjobs. Fünf Nebenjobs, die lukrativ sind und einfach richtig Spaß machen!

 Cookie Branding
i