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Denkmalgeschütztes Haus: Sind Umbauten erlaubt?

Denkmalgeschütztes Haus: Gebäude mit historischem Wert

Überall in Deutschland lassen sich unter Denkmalschutz stehende Gebäude bewundern. Als Zeugnisse unserer Architekturgeschichte üben die historischen Immobilien einen besonderen Reiz auf Eigentümer und Interessenten aus. Doch an ihren Besitz ist auch eine große Verantwortung geknüpft: Solche Denkmäler sollen erhalten bleiben und dürfen nicht grenzenlos verändert oder umgebaut werden. Welche Möglichkeiten für einen Umbau es dennoch gibt, lesen Sie in diesem Artikel.

Was ist ein denkmalgeschütztes Haus?

Unter den Begriff „denkmalgeschütztes Haus“ oder „Baudenkmal“ fallen alle Bauwerke, die im Sinne des öffentlichen Interesses erhalten werden sollten. Solche Gebäude oder Gebäudeteile stehen in einer Denkmalliste und sind baugeschichtlich wertvoll. Das bedeutet, sie spiegeln meist den Baustil einer bestimmten Epoche wider und gelten deshalb als geschichtsträchtige Kulturgüter. Möchten Sie Ihr denkmalgeschütztes Haus sanieren, benötigen Sie die Genehmigung der örtlichen Denkmalschutzbehörde.

Denkmalschutzbehörde regelt Maßnahmen zum Gebäudeerhalt

Damit ein denkmalgeschütztes Haus dauerhaft erhalten bleibt, ist das Amt für Denkmalschutz für die Bewahrung solcher Gebäude zuständig. Es muss in jedem Fall als Erstes kontaktiert werden, wenn Umbauten an einem Baudenkmal anstehen. Die Behörde entscheidet dann, ob die geplanten Baumaßnahmen zum Schutz des Gebäudes nötig sind oder nicht. Genehmigt die Behörde den Umbau, können die Sanierungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Allerdings wird hierbei eine Unterscheidung zwischen einem vermieteten und einem selbstgenutzten denkmalgeschützten Haus vorgenommen:

  • Vermieten Sie das Haus? Die Sanierungskosten können erst für 8 Jahre mit jeweils 9 Prozent pro Jahr und danach für weitere 4 Jahre mit jeweils 7 Prozent pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden.
  • Nutzen Sie das Haus selbst? Die Sanierungskosten können über einen Zeitraum von 10 Jahren mit jeweils 9 Prozent pro Jahr steuerlich abgesetzt werden.

Ziel der Sanierung im Sinne des Denkmalschutzes muss es sein, optisch den ursprünglichen Zustand des Denkmals zu bewahren. Technisch darf es jedoch modernen Standards entsprechen. 
 

KfW-Programme als Unterstützung beim Denkmalschutz

Denkmalgeschützte Häuser sind aus vielen Gründen attraktive Immobilien. Doch oft sind sie nicht sehr energieeffizient. Die historische Bauweise mit ungedämmten Mauern, alten Fenstern und spärlicher Isolierung eignet sich nur bedingt für eine effiziente Wärmespeicherung. Umfassende energetische Sanierungen können allerdings aufgrund ihrer hohen Kosten abschreckend wirken. Doch hier unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Durch vereinfachte Förderbedingungen soll Eigentümern der Weg zu einer fachgerechten und professionellen Sanierung ihrer Baudenkmäler geebnet werden.

Fazit

An einem denkmalgeschützten Haus dürfen Sie grundsätzlich alles verändern, wenn die Maßnahmen dem Schutz des Gebäudes dienen bzw. sein optischer Zustand nicht verändert wird. Über diese Verpflichtung zum Denkmalschutz sollten sich Hauseigentümer und Interessenten im Klaren sein. Scheuen Sie sich davor nicht und bereitet es Ihnen Freude, sich am Erhalt architektonischer Schmuckstücke zu beteiligen, kann der Besitz eines Baudenkmals eine tolle Sache sein.

Bitte beachten Sie: Beginnen Sie möglichst frühzeitig mit der Planung von Sanierungen und Umbauten an einem denkmalgeschützten Haus. Kontaktieren Sie stets zuerst die örtliche Denkmalschutzbehörde (für Berlin oder Niedersachsen). Nur wenn diese Ihre Baumaßnahmen genehmigt, können Sie sie später steuerlich geltend machen.

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