Seit mittlerweile 70 Jahren regelt das Wohneigentumsgesetz die Rechte, Pflichten und das Zusammenleben in Eigentümergemeinschaften. Nachdem wir in der letzten Ausgabe einen Überblick über die Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ihre Besonderheiten gaben, beleuchten wir in diesem Beitrag die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen, die sich aus der aktuellen Reform des Wohneigentumsgesetzes ergeben.
WEG-Reform: Mit welchen Zielen sind die Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz verbunden?
Seit seiner Einführung im Jahr 1951 hatte das Wohnungseigentumsgesetz keine gravierenden Änderungen erfahren – bis vor wenigen Monaten. Mit der aktuell beschlossenen Reform zum 1. Dezember 2020 wurden wesentliche Teile des Regelwerks durch den Gesetzgeber modernisiert und an die Bedürfnisse der heutigen Zeit angepasst.
Insgesamt greifen die Neuregelungen im Wohneigentumsgesetz nach Angaben des Verbands Wohnen im Eigentum (WiE) für rund zehn Millionen Eigentümer. Ein zentraler Punkt der Novelle: Modernisierungen, insbesondere im Hinblick auf energetische und altersgerechte Sanierungen, sollen sich künftig einfacher umsetzen lassen. Diesen Anliegen stand in der alten Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes oft die Zustimmungspflicht aller oder eines hohen Anteils der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft im Weg.
Darüber hinaus sollen bauliche Maßnahmen im Interesse einzelner Eigentümer, die zugleich im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen – wie etwa die Errichtung von Lademöglichkeiten für Elektroautos – über das neue Wohneigentumsrecht erheblich erleichtert werden. In diesem Zusammenhang strebt das Gesetz auch effizientere Verfahren bei der Beschlussfassung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums an, indem es die Entscheidungsspielräume der Eigentümer und die Kompetenzen der Verwalter erweitert.
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Bauliche Veränderungen nach der WEG-Novelle leichter durchsetzbar
Eine der wichtigsten Anpassungen der WEG-Reform, um Modernisierungsstaus entgegenzuwirken: Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, etwa Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, können laut WEG-Gesetz auf der Eigentümerversammlung ab sofort mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bislang waren für größere Umbauten häufig
Der Entscheidungsbefugnis der Mehrheit in der Eigentümerversammlung sind in § 20 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes allerdings Grenzen gesetzt. So macht der Gesetzgeber deutlich, dass bauliche Veränderungen, die
nicht verlangt, beschlossen und gestattet werden dürfen. Was unter einer „grundlegenden Umgestaltung“ genau zu verstehen ist, wird im Gesetz allerdings nicht weiter ausgeführt und hängt somit stark von der zukünftigen Rechtsprechung bei Streitfällen ab.
Ebenso wie das Wohnungseigentumsgesetz die Entscheidungsbefugnis beim Umfang von Umbaumaßnahmen einschränkt, müssen auch nicht alle Eigentümer jede Entscheidung finanziell mittragen. So regelt § 21 WEG die Kostenverteilung neu und macht detaillierte Vorgaben:
Gut zu wissen: Das Wohnungseigentumsgesetz koppelt die Übernahme der Kosten direkt mit der Nutzungsbefugnis! Für den Einbau eines neuen Fahrstuhls bedeutet das etwa, dass nur diejenigen Eigentümer den Fahrstuhl benutzen dürfen, die ihn auch bezahlt haben. Da sich bereits dieser Fall im Alltag kaum prüfen lassen dürfte, sieht § 21 Abs. 4 WEG daher für die darüberhinausgehende Nutzung einen „angemessenen Ausgleich“ vor.
In § 20 Abs. 2 WEG hebt der Gesetzgeber einzelne bauliche Veränderungen, für die Wohnungseigentümer einen speziellen Rechtsanspruch erhalten, noch einmal gesondert hervor. So sollen über das Wohneigentumsgesetz für Elektromobilität, altersgerechte Umbauten oder den Zugang zu schnellem Internet bessere Voraussetzungen geschaffen werden. Zu den privilegierten Maßnahmen zählen im Einzelnen:
Im Rahmen der WEG-Reform können Eigentümer somit künftig allein und auf eigene Kosten bauliche Veränderungen zur eigenen Nutzung in den genannten Bereichen verlangen. Diese dürfen von der Eigentümerversammlung im Hinblick auf die zu erteilende Genehmigung nicht mehr abgelehnt werden. Allerdings ist die Eigentümerversammlung berechtigt, auf die Art der Durchführung Einfluss zu nehmen, etwa mittels entsprechender baulicher Vorgaben.
Flexiblere Regelungen für Eigentümerversammlung und Verwaltungsbeirat nach der WEG-Reform
Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurde auch die Durchführung von Eigentümerversammlungen erheblich vereinfacht. Eine wesentliche Neuerung: Eigentümerversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Wohnungseigentümer immer beschlussfähig. Bislang galt in den meisten Fällen, dass eine Beschlussfähigkeit erst gegeben war, wenn die erschienenen oder vertretenen Wohnungseigentümer über mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile verfügten. In diesem Zusammenhang sieht das Wohnungseigentumsgesetz auch eine Anhebung der Ladefrist durch den Verwalter von zwei auf drei Wochen vor und erlaubt den Versand von Einladungen auf elektronischem Wege.
Die Teilnahme an Eigentümerversammlungen ist nach der WEG-Novelle nicht mehr nur direkt am Versammlungsort, sondern auch auf virtuellem Wege möglich. Demnach kann die Eigentümerversammlung nun beschließen, zu den Präsenzveranstaltungen auch Online-Zuschaltungen zu gestatten, um abwesende Miteigentümer besser einzubinden.
Hatten sich Wohnungseigentümergemeinschaften in der Vergangenheit für die Einsetzung eines Verwaltungsbeirats entschieden, so war dieser nach dem Gesetz auf eine Größe von drei Beiratsmitgliedern festgesetzt. Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurde diese Vorgabe abgeschafft, sodass der Verwaltungsbeirat heute beliebig viele Mitglieder haben kann. Bei mehreren Mitgliedern gilt lediglich die Vorgabe, einen Vorsitzenden (als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter) und einen Stellvertreter zu bestimmen.
Wichtig: Neben der Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben ist der Verwaltungsbeirat nach § 29 Abs. 2 WEG nun auch angehalten, die Tätigkeiten der Verwaltung zu überwachen. Darüber hinaus wird Wohnungseigentümern das Recht eingeräumt, die Verwaltungsunterlagen einzusehen.
Neue Rolle und Kompetenzen für den Hausverwalter
Im Zuge der WEG-Novelle sind auch die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Verwalters erheblich ausgeweitet worden. So fungiert er nach § 9 Abs. 1 WEG zukünftig als Vertreter der Eigentümergemeinschaft nach außen gegenüber allen Geschäftspartnern. Das bedeutet, dass seine Geschäfte für alle Eigentümer bindend sind. Lediglich für den Abschluss von Grundstückskauf- oder Darlehensverträgen setzt das Regelwerk einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer voraus.
Gut zu wissen: Nach § 27 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Kompetenzrahmen des Verwalters festlegen sowie seine Rechte und Pflichten per Beschluss einschränken oder erweitern. Allerdings betrifft dieses Gestaltungsrecht nicht die Außenvollmacht.
Eine weitere Neuerung des Wohnungseigentumsgesetzes sieht vor, dass Verwalter über bestimmte Maßnahmen mit „untergeordneter Bedeutung“, die nicht zu „erheblichen Verpflichtungen“ führen, in eigener Verantwortung entscheiden dürfen. Darunter können zum Beispiel kleinere Reparaturmaßnahmen oder der Abschluss von Handwerkerverträgen fallen. Welche Maßnahmen konkret in die Eigenverantwortung fallen, soll laut der Gesetzesbegründung in Abhängigkeit zur Art und Größe der Wohnanlage stehen.
Wohneigentümergemeinschaften mit mehr als acht Einheiten erhalten im Rahmen der WEG-Novelle einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Ein solcher Zertifikatsnachweis der notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse von der Industrie- und Handelskammer ist bis zum 1. Dezember 2022 auf Verlangen der Eigentümergemeinschaft vorzulegen. Für bereits vor dem 1. Dezember 2020 bestellte Verwalter gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024.
Hinweis: Wohnungseigentümergemeinschaften, die mit ihrem Verwalter nicht zufrieden sind, können diesen nach § 25 WEG jederzeit auch ohne Begründung und mit einfacher Mehrheit in der Eigentümerversammlung abberufen. In einem solchen Fall enden die Verwalterverträge spätestens nach sechs Monaten.
Achtung: WEG-Reform ermöglicht Entziehung des Wohnungseigentums
Eigentum verpflichtet – das gilt insbesondere in der Eigentümergemeinschaft als Zwangsgemeinschaft. Hier gibt das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform den Gemeinschaftsmitgliedern einen mächtigen Hebel in die Hand, um Eigentümer, die „wiederholt gröblich“ gegen die Gemeinschaftsregeln verstoßen (§ 17 Abs. 2 WEG), auszuschließen. So können sie eine Veräußerung des Wohneigentums verlangen, wenn eine Fortsetzung der Eigentümergemeinschaft nicht zumutbar ist (§ 17 Abs. 1 WEG).
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