Glatte Gehwege und verschneite Straßen bergen in der kalten Jahreszeit ein nicht zu unterschätzendes Sicherheitsrisiko. Während für das Freihalten der Fahrbahnen, Radwege, Haltestellen und öffentlichen Plätze die Berliner Stadtreinigung (BSR) zuständig ist, besteht auch für Hauseigentümer und Vermieter eine klar geregelte Räum- und Streupflicht in Berlin. Wir verraten Ihnen, worauf Sie als Anlieger im Rahmen des Winterdienstes achten müssen.
Die Grundlage für den Winterdienst bildet § 3 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG). Als Räum- und Streupflichtige von Gehwegen gelten demnach Anlieger, deren Grundstücksgrenze an einem öffentlichen Gehweg beziehungsweise einer öffentlichen Straße liegt. Zu den Anliegern zählen laut Gesetz Grundstückseigentümer, aber auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte. Eigentümer eines in 2. Reihe liegenden Grundstückes, die ein im Grundbuch vermerktes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht innehaben, fallen ebenfalls darunter.
Wo der Winterdienst auf Gehwegen durchzuführen ist, regelt ebenfalls § 3 des Straßenreinigungsgesetzes. So sind Gehwege von öffentlichen Straßen sowie Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs von Anliegern verpflichtend zu reinigen. Die Räum- und Streupflicht betrifft folgende Bereiche:
Bei nicht genügend ausgebauten Straßen gilt eine erweiterte Räumpflicht, die auch die Gehwegfortführung im Kreuzungsbereich mit einschließt (§ 4 Abs. 4 StrReinG).
Wie breit der vom Schnee geräumte Bereich sein muss, ist vom Fußgängeraufkommen abhängig. Mindestens einen Meter muss die Räumbreite des Gehwegs betragen. Auf Gehwegen von Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sind mindestens 1,5 Meter erforderlich. In besonderen Fällen, zum Beispiel auf sehr breiten Gehwegen einer Geschäftsstraße wie dem Ku’damm, sind mindestens drei Meter Räumbreite notwendig. Befinden sich vor Ihrem Grundstück Hydranten, sind diese ebenfalls von Schnee zu befreien. Auch der Zugang zu Briefkästen, Notrufsäulen, Parkautomaten, Aufzügen und Telefonzellen ist zu gewährleisten.
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Fällt Schnee, ist dieser unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Bei entsprechender Wetterlage und anhaltendem Schneefall ist das mehrfache Entfernen erforderlich. Schnee- und Eisglätte ist unmittelbar nach dem Entstehen entgegenzuwirken. Was bedeutet das in der Praxis? Grundsätzlich gilt eine Räum- und Streupflicht in Berlin an Werktagen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr. Der Winterdienst beinhaltet nicht nur die Räumung von Schnee, sondern auch das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln wie Streusand, Streusplitt oder organischem Granulat. Eisbildungen, die nicht durch Bestreuen aufgelöst werden können, sind anderweitig zu beseitigen.
Hinweis: Das Verwenden von Auftaumitteln – beispielsweise Salz – ist in Berlin grundsätzlich verboten.
Wer die betroffenen Gehwege räumt, darf den Schnee auf dem Gehweg am Fahrbahnrand ablegen, jedoch nicht auf der Straße. Auch der Rinnstein oder Gullys, Ein- oder Ausfahrten, Radfahrstreifen und Haltestellenbereiche der öffentlichen Verkehrsmittel müssen frei bleiben. Der Gehweg im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze ist ebenfalls freizuhalten. Neben Fußgängerüberwegen, Straßeneinmündungen und -kreuzungen darf der Schnee nur so hoch angehäuft werden, dass keine Sichtbehinderungen entstehen.
Sie sind Eigentümer eines Mietshauses, wohnen jedoch nicht in der Nähe? Oder können Sie aufgrund Ihres Berufs der Räum- und Streupflicht tagsüber nicht nachkommen, auch wenn es den ganzen Tag schneit? Dann sind Sie verpflichtet, eine geeignete Firma oder Person mit der Räumung zu beauftragen. Auch wenn Sie den Winterdienst an Dritte übertragen, stehen Sie übrigens weiter in der Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung. Wenn also beispielsweise ein Nachbar diese Aufgabe für Sie übernimmt, bleiben Sie als Anlieger in der Kontrollverpflichtung.
Möchten Sie den Winterdienst auf Ihre Mieter übertragen, muss dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sein. Um alle Mieter gleichsam einzubeziehen, bietet sich ein festgelegter Räum- und Streuplan im Rotationsverfahren an. Arbeitsgeräte und Streumittel sind ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Auch in diesem Fall gilt: Als Eigentümer tragen Sie die Verantwortung für den pünktlichen und sachgemäßen Winterdienst.
Wer körperlich oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Streu- und Räumpflicht in Berlin zu erfüllen oder durchführen zu lassen, kann eine Befreiung beantragen. Gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG übernimmt das Land Berlin den Dienst für Sie, wenn Ihr Antrag bewilligt wird.
Kommen Sie als Anlieger Ihrer Pflicht des Winterdienstes nicht nach, kann das Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie veranlassen. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Des Weiteren kann eine Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers angeordnet werden.
Vernachlässigen Sie die Verkehrssicherungspflicht und kommt es deshalb zu einem Personenschaden, kann dies durchaus in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung münden. Je nach Schwere des Unfalls haften Sie eventuell für Verdienstausfälle, Behandlungskosten und können zu Schmerzensgeld oder sogar lebenslangen Ausgleichszahlungen an die Person verpflichtet werden.
Nicht nur mit Blick auf die rechtlichen Bestimmungen, sondern auch für die allgemeine Sicherheit sollten Eigentümer die Räum- und Streupflicht in Berlin gewissenhaft durchführen beziehungsweise vorausschauend regeln. Wer nicht auf die nachbarschaftliche Hilfe oder seine Mieter angewiesen sein möchte, kann auf einen professionellen Räumdienst zurückgreifen.
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