Die wichtigsten Änderungen für private Bauherren
Wer ein Haus baut, kann dabei unangenehme Überraschungen erleben. Das neue Bauvertragsrecht soll dies ändern und private Bauherren ab 2018 besser schützen. Im Rahmen der Baurechtsreform wird zum Beispiel ein spezieller Verbraucherbauvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Wer sich im nächsten Jahr den Traum vom Eigenheim erfüllen möchte, kann sich also auf verbesserte Voraussetzungen freuen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für private Bauherren.
Eine Neuerung sind Verbraucherbauverträge: Dabei handelt es sich um „Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.“ Doch wann gelten Umbauten als erheblich? Dies ist immer dann der Fall, wenn sie in ihrer Komplexität mit einem Neubau der Immobilie vergleichbar sind. Bloße Renovierungsmaßnahmen oder Anbauten wie eine Garage oder ein Wintergarten fallen dementsprechend nicht unter den Verbraucherbauvertrag.
Der Verbraucherbauvertrag gibt Privatpersonen, die einen Bauvertrag abschließen, eine Reihe neuer Rechte. Ein wichtiger Bestandteil ist etwa die Pflicht des Unternehmers, den privaten Bauherren vor Vertragsschluss in Textform genau zu den geplanten Bauleistungen zu informieren. In der Baubeschreibung müssen sich unter anderem folgende verbindliche Angaben finden:
Darüber hinaus werden Bauunternehmen verpflichtet, einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Immobilie in den Verbraucherbauvertrag aufzunehmen. Ist dies aufgrund des nicht feststehenden Termins für den Baubeginn nicht möglich, ist die geplante Bauzeit aufzunehmen. Neues Bauvertragsrecht: Bauherren haben Widerrufsrecht. Eine weitere grundlegende Neuerung ist ein Widerrufsrecht, das privaten Bauherren künftig zusteht. Diese können den Verbraucherbauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Denn wurden während der Widerrufsfrist bereits Bauleistungen erbracht, können diese unter Umständen trotzdem abgerechnet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass das Widerrufsrecht nicht für notariell beurkundete Bauträgerverträge gilt. Der Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen der Verbraucher nicht der Bauherr ist.
Abschlagszahlungen sind An- bzw. Zwischenzahlungen, die während des Bauprozesses fällig werden. Das neue Baurecht sieht vor, dass der Gesamtbetrag von Abschlagszahlungen bei Verbraucherbauverträgen maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Nachtragsleistungen betragen darf. Auch diese Regelung findet keine Anwendung auf Bauträgerverträge.
Die neue Fassung des BGB tritt ab 1. Januar 2018 in Kraft. Die neuen Regelungen zum Bauvertrag finden auf alle Verträge Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Für Bauverträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Regelungen.
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