Hauptnavigation
Handwerkerleistungen lassen sich mit bis zu 1.200 Euro jährlich von der Einkommenssteuer absetzen.

Handwerkerleistungen richtig absetzen: So klappt’s mit dem Steuerbonus

Ob für die Renovierung des Wohnzimmers, eine Badsanierung, die Verschönerung der Fassade oder die Reparatur von Haushaltsgeräten – wer professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, kann die erbrachten Handwerkerleistungen in vielen Fällen von der Steuer absetzen. Welche Handwerkerleistungen Sie steuerlich absetzen können, wie hoch Ihre Entlastung maximal ausfällt und welche Fehler Sie bei der Einkommenssteuer-Erklärung unbedingt vermeiden sollten, erklären wir Ihnen in unserem Beitrag.

Ihr Steuervorteil: Jährlich bis zu 1.200 Euro mit Handwerkerrechnungen absetzen

Konkret geregelt ist der Steuernachlass für Handwerkerleistungen im § 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Geben Sie handwerkliche Tätigkeiten in Auftrag, können Sie Ihre Ausgaben demnach bis zu einem jährlichen Betrag von 6.000 Euro in der Einkommenssteuer-Erklärung geltend machen.

Gut zu wissen: Für die Ermittlung Ihrer tatsächlichen Steuerermäßigung legt das Finanzamt 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten zugrunde. Daraus folgt: Wenn Sie Ihre Handwerkerkosten absetzen, reduziert sich Ihre Steuerlast somit maximal um 1.200 Euro.

Handwerkerleistungen für Steuervorteile auf zwei Jahre verteilen

Übersteigen Ihre zu erwartenden Handwerkerkosten die Höchstgrenze von 6.000 Euro? Dann prüfen Sie gerade zu fortgeschrittener Jahreszeit Ihre Möglichkeiten, einen Teil der anfallenden Arbeiten ins kommende Jahr zu legen. In Abstimmung mit dem Handwerksbetrieb können Sie zudem einen Teil der Zahlungen ins Folgejahr verschieben, da für das Finanzamt nur das Datum der Zahlung zählt.

Welche Voraussetzungen gelten für die Anerkennung von Handwerkerleistungen?

Als Privatperson dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Handwerkerleistungen für Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich absetzen – unabhängig davon, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Dabei gilt es zu beachten, dass die Tätigkeiten in Ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie oder auf dem dazu gehörenden Grundstück erbracht werden. Die Reparatur eines Haushaltsgeräts in einer Werkstatt fällt also nicht unter die Vergünstigung. Auch lassen sich solche Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen, die in Ihrer Ferienwohnung oder in Ihrem Wochenendhaus erbracht werden, sofern Sie diese zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Tipp: Mit welchen Kosten müssen Sie für Ihre geplanten Reparaturen und Verschönerungen kalkulieren? Unser Renovierungskosten-Rechner verrät es Ihnen.

Bei Neubaumaßnahmen lassen sich in der Regel keine Handwerkerkosten absetzen

Gefördert werden allerdings nur Handwerkerleistungen in einem bestehenden Haushalt. Dagegen sind Neubaumaßnahmen von der Regelung ausdrücklich ausgenommen. Immerhin: Bei der Anerkennung von Handwerkerkosten sind die Finanzbehörden deutlich kulanter geworden.

So galten bis vor wenigen Jahren noch alle Maßnahmen, durch die Wohn- und Nutzflächen neu geschaffen oder erweitert wurden, als „Neubau“. Die aktuelle Auslegung der Finanzämter umfasst dagegen nur noch solche Tätigkeiten, die im Rahmen der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung erbracht werden. Sie gilt damit nicht mehr für Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an bereits bewohnten Immobilien. Planen Sie also, Ihr Dachgeschoss auszubauen, eine Terrasse anzulegen oder einen Wintergarten zu errichten, dürfen Sie auch hierfür Ihre Handwerkerrechnungen steuerlich absetzen.

Diese Handwerkerleistungen können Sie von der Steuer absetzen

Welche Handwerkerleistungen von den Finanzämtern unter den genannten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden, haben wir exemplarisch für Sie zusammengestellt:

  • Maler- und Lackierarbeiten im Innen- und Außenbereich
  • Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten im eigenen Haushalt
  • Schornsteinfegerkosten (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie die Kosten für Messungen und Überprüfungen)
  • Dachrinnenreinigung und Abflussrohrreinigung sowie Schadstoffsanierungen
  • Dach- und Fassadenarbeiten sowie die Modernisierung und der Austausch von Fenstern und Türen
  • Sanierungen und Modernisierungen des Badezimmers, der Küche oder von Bodenbelägen
  • Wartung der Feuerlöscher
  • Dach- oder Kellerausbau
  • Legionellenprüfung, Dichtigkeitsprüfung bei Abwasserleitungen oder Überprüfung der Blitzschutzanlage
  • Installation, Wartung und Reparatur des Breitbandkabelnetzes
  • Wartung und Reparatur der Heizungsanlage
  • Pflasterarbeiten und Gartengestaltung
  • Überprüfungen durch den TÜV, z. B. für den Fahrstuhl oder den Treppenlift

Hinweis: Eine detaillierte Aufzählung der absetzbaren Handwerkertätigkeiten liefert das Bundesministerium der Finanzen in der Anlage seines aktuellen Anwendungsschreibens zum § 35a des EstG.

Handwerkerrechnung absetzen: Keine Berücksichtigung der Materialkosten

Neben der erbrachten Arbeitsleistung erkennen die Finanzbehörden auch die in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten inkl. Mehrwertsteuer an. Für die aufgelaufenen Materialkosten, zum Beispiel für Tapeten, Fliesen oder das verlegte Parkett, erhalten Sie hingegen keine Steuerermäßigung. Vereinbaren Sie daher mit dem Handwerker, dass die Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten getrennt auf Ihrer Rechnung ausgewiesen werden.

Barzahlungen vermeiden!

Als Barzahler haben Sie beim Finanzamt – auch bei der Vorlage von Quittungen – äußerst schlechte Karten. Hintergrund: Für die Berechnung Ihrer Steuerermäßigung berücksichtigen die Behörden ausschließlich Handwerkerleistungen, die Sie bargeldlos, etwa per Überweisung, Bankeinzug oder Scheck, beglichen haben.

Wichtig: Bewahren Sie alle Rechnungen und Überweisungsbelege sorgfältig auf, da diese auf Nachfrage beim zuständigen Finanzamt vollständig einzureichen sind.

Fazit: Behalten Sie Ihre Steuervorteile stets im Blick

Denken Sie stets an Ihre nächste Steuerklärung, wenn Sie die Hilfe von Handwerkern in Anspruch nehmen. Es lohnt sich! Bereits seit 2006 profitieren Privatpersonen von einem attraktiven Steuernachlass auf Handwerkerleistungen. In den letzten Jahren sind die Finanzbehörden zudem erheblich kulanter geworden. Gerade im Hinblick auf Erweiterungs- und Instandhaltungsmaßnahmen rund um Ihr Zuhause können Sie heute deutlich mehr Tätigkeiten absetzen. Diese Steuervorteile sollten Sie sich nicht entgehen lassen.

Ihr nächster Schritt:

Weitere Informationen erhalten Sie im persönlichen Gespräch. Sie erreichen die Experten der LBS NordWest unter 030/526 885 4798 oder nutzen Sie unsere Online-Terminanfrage.

Modernisierung, Sanierung und Renovierung – alles dasselbe?

Im Alltag oft synonym verwendet, bezeichnen Sanierung, Renovierung und Modernisierung doch Verschiedenes. Das sollten Sie als Immobilieneigentümer dazu wissen.

Bausparvertrag in der Steuererklärung angeben

Können Sie Ihren Bausparvertrag von der Steuer absetzen? Unsere Bauspar-Expertin Sabine Tauchert erklärt, in welchen Fällen Sie von Vergünstigungen profitieren.

 Cookie Branding
i