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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Legen Sie jetzt fest, was Sie später wollen

Vorsorgevollmacht

Vorsorge treffen 

Ein schwerer Unfall, eine Erkrankung oder eine psychische Krise: Wir alle können durch bestimmte Ereignisse in die Situation kommen, vorübergehend oder dauerhaft keine Entscheidungen mehr für unser Leben treffen zu können. Bereiten Sie sich auf den Fall vor, dass Sie Ihren Willen nicht mehr selbst ausdrücken können und stellen Sie so sicher, dass zu jeder Zeit in Ihrem Sinne gehandelt wird. Dazu stehen Ihnen im Wesentlichen drei Instrumente zur Verfügung.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens damit, Ihre Interessen zu wahren und rechtsverbindlich für Sie zu handeln. Das können Sie für Einzelfälle regeln, aber auch für alle Sie betreffenden Angelegenheiten der Personensorge und der Vermögenssorge. Der Bevollmächtigte darf dann handeln, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Sie können auch mehrere Personen, zum Beispiel Ihre Kinder, gleichberechtigt einsetzen. Diese sind dann aber nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Das kann bei Meinungsverschiedenheiten dazu führen, dass die gemeinsam Bevollmächtigten sich gegenseitig blockieren.

Vorsorgevollmacht – das gehört rein

Um eine Vorsorgevollmacht rechtswirksam aufzusetzen, müssen Sie im Moment der Erteilung über Ihren freien Willen verfügen. Das heißt, Sie müssen zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig sein. Was die Form der Vollmacht betrifft, gibt es keine Vorgaben. Um sicherzustellen, dass diese auch gerichtlich anerkannt wird, sollte sie jedoch schriftlich abgegeben werden. Inhaltlich kann sich die Vorsorgevollmacht auf alle relevanten Lebensbereiche beziehen, bei denen eine Stellvertretung erlaubt ist. 

Aufenthalt und Wohnung

Sie können festlegen, welche Befugnisse Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter hinsichtlich Ihres Mietvertrags hat. Beispielsweise, ob Sie oder er Ihre Wohnung kündigen darf oder nicht. Zum Bereich Aufenthalt und Wohnung gehört auch, festzulegen, ob die von Ihnen ausgewählte Person einen Vertrag mit einem Pflegeheim abschließen darf.

Bankangelegenheiten und Behörden

In Ihrer Vorsorgevollmacht können Sie entscheiden, wer auf Ihre Konten zugreifen und diese verwalten kann. Eine Bankvollmacht ist nötig, wenn Ihr Bevollmächtigter auch Ihre Bankgeschäfte erledigen soll. Banken und auch die Sparkassen legen jedoch Wert darauf, dass aus Haftungsgründen zusätzlich zur Vollmacht eine Kontovollmacht vorliegt. Ihre Vorsorgevollmacht genügt dafür nicht. Dafür müssen Sie zusammen mit der bevollmächtigten Person zu Ihrer Bank oder Sparkasse, um dort ein bankeigenes Formular zu unterschreiben. Sollten Sie Ihre Bankangelegenheiten an Dritte abgeben wollen, vergessen Sie diesen Punkt ergänzend zur Vorsorgevollmacht nicht.

Sollen Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte wie Kauf, Verkauf oder Belastung mit einer Grundschuld tätigen können, muss dies von einem Notar beurkundet werden.

Ob Rentenversicherung oder Finanzamt: Auch mit Behörden haben wir im Alltag ständig zu tun. Aus diesem Grund sollten Bevollmächtigte die Möglichkeit erhalten, Sie gegenüber diesen Instanzen zu vertreten.

Geltung über den Tod hinaus

Ein weiterer wichtiger Teil, den Sie in Ihre Vorsorgevollmacht aufnehmen sollten: Die oder der Bevollmächtigte sollte auch über Ihren Tod hinaus für Sie entscheiden dürfen. Die Personen können dann zum Beispiel auch ohne Erbschein Ihre Beerdigung organisieren und bezahlen.

Gesundheit und Pflege

Auch medizinische Maßnahmen benötigen häufig eine Einwilligung, die Sie eventuell irgendwann nicht mehr selbst geben können. Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter sollte daher in der Vorsorgevollmacht damit bevollmächtigt werden, in allen medizinischen Belangen für Sie entscheiden zu dürfen, Ihre Wünsche aus der Patientenverfügung umzusetzen oder Einsicht in Ihre Akten zu erhalten.

Medizinische Behandlungen müssen in einer Vollmacht ausdrücklich beschrieben werden. Ansonsten kann es passieren, dass bei risikoreichen ärztlichen Eingriffen, beim Abbruch lebenserhaltender oder regelmäßiger freiheitsentziehender Maßnahmen trotz Generalvollmacht die Genehmigung eines Gerichts nötig ist.

In-sich-Geschäft und Vertretung vor Gericht

Das sogenannte In-sich-Geschäft meint, dass Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter Geld von Ihrem auf sein oder ihr Konto überweisen darf. Zum Beispiel, um das Pflegegeld, das Sie erhalten, an eine Pflegekraft zu überweisen.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht und werden handlungsunfähig, kann das Amtsgericht einen Betreuer einsetzen.

Post und Telefon

Es klingt banal, aber: Soll Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter Ihre Post entgegennehmen und lesen, sollten Sie auch das schriftlich festhalten. Zum Bereich Post und Telefon gehört auch, dass Ihre Betreuerin oder ihr Betreuer einen Telefonanschluss kündigen darf.

Untervollmacht und Vermögenssorge

Wenn Sie nicht möchten, dass die von Ihnen betraute Person einer weiteren, dritten Person gestattet, in Ihrem Namen zu handeln, sollten Sie Untervollmachten ausschließen.

Ein wichtiger Punkt für Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber: Sie sollten festlegen, ob sie Ihrer Vertrauensperson die komplette Betreuung ihres Vermögens überlassen oder sie lediglich dazu ermächtigen, Rechnungen zu bezahlen.

Vorsorgevollmacht erstellen und aufbewahren

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Ein Muster-Formular für eine Vorsorgevollmacht finden Sie beim Bundesministerium der Justiz. Auch der Weg zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt ist denkbar. Sie lassen die Vorsorgevollmacht dort anfertigen, und die ausstellende Person übernimmt die Haftung dafür.

Verwahren Sie die Vollmacht bei Ihren persönlichen Unterlagen. Informieren Sie die ausgewählte Person, im Vorsorgefall kann sie die Vollmacht dann holen und einsetzen. Wichtig zu wissen: Ihr Ehe-/Lebenspartner ist nicht automatisch Ihr gesetzlicher Vertreter. Auch das spricht für eine Vorsorgevollmacht.

Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung

Alternativ zu einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Betreuungsverfügung hinterlegen. Während ein Gericht bei Ersterem nicht weiter überprüft, ob die oder der Bevollmächtigte tatsächlich geeignet ist, gehört dies bei der Betreuungsverfügung mit dazu. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass sich die von Ihnen ausgewählte Person – warum auch immer – nicht eignet, bestimmt dieses eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer.

Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung kann notwendig werden, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind und einen rechtlichen Vertreter benötigen.

Sie können dabei auch inhaltliche Vorgaben machen, damit Ihre Wünsche respektiert werden. Sie legen zum Beispiel fest, ob Sie im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim wünschen. Der Betreuer hält sich an Gesetze und wird vom Gericht überwacht. Sie benötigen keine Betreuungsverfügung, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben. 

Ein Muster-Formular für eine Betreuungsverfügung  finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.

Patientenverfügung

Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person dazu, gewisse Entscheidungen für Sie zu übernehmen. Wie diese Entscheidungen aussehen, ist damit jedoch noch nicht geklärt. Gerade in Hinblick auf medizinische Versorgung ist es für Bevollmächtigte oft schwierig, eine Entscheidung zu treffen. In einer Patientenverfügung können Vollmachtgebende selbst definieren, welche medizinischen Maßnahmen bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Ihre bevollmächtigte Person kann dann genau durchsetzen, was Sie sich für den Notfall überlegt haben.

Die Ergänzung der Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ist sinnvoll. Der Bevollmächtigte kann dann den in Ihrer Patientenverfügung erklärten Willen gegenüber Ärzten und Pflegepersonal aktiv durchsetzen.

Sie können in der Patientenverfügung nur regeln, was gesetzlich erlaubt ist. Aktive Sterbehilfe oder die Tötung auf Ihr Verlangen ist ausgeschlossen. Eine Patientenverfügung können Sie zu jeder Zeit formlos widerrufen. Es ist empfehlenswert, dass Sie von Zeit zu Zeit mit einer erneuten Unterschrift dokumentieren, dass Sie Ihre Meinung nicht geändert haben. Zwingend vorgeschrieben ist das aber nicht.

Anregungen und Textbausteine für Ihre Patienten­verfügung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz.

FAQ

Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht

Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?

Im Grunde benötigt jede und jeder von uns eine Vorsorgevollmacht, denn niemand kann mit Sicherheit sagen, dass ihr oder ihm nichts zustößt. In Deutschland haben vor allem Menschen ab 60 eine Vorsorgevollmacht. Mit dem Alter sollte die Entscheidung für oder gegen eine Vollmacht jedoch nichts zu tun haben.

Wie lange ist eine Vorsorgevollmacht gültig?

Eine Vorsorgevollmacht ist so lange gültig bis Sie diese widerrufen. Behalten Sie Ihre Dokumente immer gut im Blick. Sollte sich an Ihrer Lebenssituation etwas ändern, passen Sie Ihre Vorsorgevollmacht den Gegebenheiten an.

Kann man eine Vorsorgevollmacht ohne Notar erstellen?

Ja, man kann eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar erstellen. Einige Punkte, die Sie festlegen, müssen jedoch notariell beglaubigt werden, damit sie wirksam sind.

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht zu einer Patientenverfügung?

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