Von den nahen Verwandten geht keiner ganz leer aus. Ein Pflichtteil steht ihnen immer zu. Das können Sie auch durch ein Testament nicht ändern.
Sie können in Ihrem Testament die gesetzliche Erbfolge ignorieren und Ihr Vermögen vererben, an wen immer Sie wollen. Da aber bestimmte gesetzliche Erben nach dem Willen des Gesetzgebers nie ganz leer ausgehen sollen, steht ihnen der Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen die Erben.
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Wenn keine Kinder vorhanden sind, können neben dem Ehegatten auch die Eltern den Pflichtteil verlangen. Entferntere Verwandte – und dazu gehört schon der Bruder oder die Schwester – sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geldzahlung. Er beträgt die Hälfte des Wertes, der dem Pflichtteilsberechtigten laut gesetzlicher Erbfolge zusteht. Vermögen, das der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall verschenkt hat, muss bei der Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet werden. Geschenke zwischen Ehegatten sind zeitlich unbegrenzt anzurechnen. Andererseits muss sich auch der Pflichtteilberechtigte erhaltene Vorleistungen anrechnen lassen.
Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten in einem Nachlassverzeichnis den Umfang des Nachlasses erklären. Darüber hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, dass durch Gutachten die Sachwerte geschätzt werden.
Wenn es nicht zu einer gütlichen Einigung mit den Erben kommt, sollte der Enterbte schriftlich Auskunft über die Größe des Nachlasses und aller damit verbundenen Verpflichtungen, Vorabschenkungen und Zuwendungen des Erblassers verlangen. Er kann die Zahlung des Pflichtteils fordern – und zwar sofort. Dabei spielt es keine Rolle, ob dafür genügend Bares im Nachlass vorhanden ist. Reichen die Barmittel nicht aus, um den Pflichtteil auszuzahlen, müssen die Erben Sachwerte (zum Beispiel Immobilien) aus dem Nachlass verkaufen.